y4-> Des Europäischen Herolds erste Haupt-Handlung
in feindes Händen meistentheils stehet/ ist we- lichen Häuser Braunschweig und Lüne-nig zu gegarten / als der. auch ausser dem/ bürg. Die übrigen Fürsten und Stande ha-laut des Augsburgischen Vertrags äe A. 1558/ den ihre qvoten zur Kayserl. Generalität äü'po.mehr nicht als zweyer Churfürsten anschlüge ütion gestellet.
betragen/ und also nur in zu roß und 554 zu 6) Des lVestphälischen kreysts verfas-fuß/(auss'r der dreyfachenTürcken-hüiffe)zu sung ist soMnlich;esagirenaber dessentroup-einem limplo zu coutl lbuiren hat / und dennoch Pen doch nicht in der cokXren? undludorämarivadieses wenige weder zu einem andern kreyß- als bey einer Reichs - armee.yuanto noch sonst zur Reichs^armee stellen dörss- 7) Aus dem Bayerischen kreyst/ nachdemte/ welches wegen derer machtigen Churfür- der zu Regeneburg jüngst von Salzburgsten und Fürsten / die den?otematum exercixen/ gehaltene kreyß,tag wenig fruchtbarliches aus-ein groß eyempel zur nachfolge ist. geworffen / hergegen Freysingen / Berch-
2) Der Ober-Sächs. kreyß stehet in keiner roldsgaden und andere Stände über excells
Verfassung/ kan auch darzu nicht gelangen/ weil der militz und daher erleidenden ruin klagen/
Ihre königliche Majestät in Schweden und üm die verschonung ansuchen/ es auch
nichts bißher gestellet und Ihre Maje- sonsten noch heimlich verborgenes feuer in
stät in prcufsen ein besonders corpo haben/ Bayern hat / welches behutsamlich gedämpf-
und nun damit in Italien rücken lassen ; die set werden muß/ :c. so wird in diesem jähre
Fürstlichen Sachsischen Hauser/ ingielchen vors Reich als zur Reichs - armee nicht viel
Anhalt/ Schwaryburg/Reufstn/ :c. ihre zu gewarten seyn/ sondern die contnbutiones,
trouppes an die Kayserliche hohe Generalität so weit noch was zu erheben/ werden zur Kay-
zwar gewiesen / doch aber ausser einer solchen serl.kriegs-casse kommen; da es nun im kriege
ordnung stehen / wie es eine Reichs-und kreyß- heißet/ der seind giebt ordre/ und aber die ope-
Verfassung erfordert. Ihre königliche raeionss an keinen andern strohmen als Heuer
Majestät in Pohlen haben zwar ihr Reichs- an der Most! / Saar und Maase geschehen
comingent (Mriren lasten/ wann andere können/so wird es wohl aufdreygetheilten
Stände das ihrige auch prXttirten; zu einem armeen/als die Haupt-armee an der Saar
Oder-Sachsischen kreyß-tage können sie aber und Mose!/welche Ihre Römische Königliche
auch nicht gelangen / und ist ihr das Reich die Majestät commznäirm werden / dann die ne-
xgrantie gegen einem Schwedischen einfal! aus den-armee/ die zu bedeckung des rückens und
Pohlen zu leisten schuldig. des Ober-Rheinisch-auch Schwabischen krey-
z) In dem Ober-Rheinischen kreyst ist sts gegen dieFrantzosen cu.6 dem Elsaß undfast viel rumstet/ und was noch von kräfften/ Brißgau von nöthen seyn dürffle / und dannnemlicd Hessen - Lasse! und die dabey stehen- auf die dritte armee unten an der Maust/de Stände/haben zwar vor das Reich/ doch zur bedeckung des Ertz-stifft Cöllns und dernicht als bey und unter einer Reichs-ar- Jülichischen lande/ankommen. Es hätte damee sgiret / sondern als Mitte/ werden sich seither Kaysers Murinuliani I zeiten keineauch schwerlich das biß anhero geführte recht-verfassete voGändige Reichs-armee/principium nehmen lasten / ob sie sich gleich sondern von dem Reiche wegen der Türckischendem glückseligen commanäoJhr. Königlichen kriege nur hülffs-züge geschehen sind / die re-Majestät Herrn Josephen zu unterwerfen ligions-trennung aber nach und nach dieStän-nicht anstehen werden. de in zwey Haussen getheilet/ aus immerwal-
4) Der Lhur-Rheinische kreyß hat auch tcndem eystr vor die Temsche freyheil und reli-viel verderbniß jenseit Rheins an der Saar/ gion gezweiffelt werden können / als rachsamMosel und der orten/dahero Ihre Churfürstl. fey/ Ihrer Majestät dem Römischen KönigeGn. zu Trier noch jüngst im Martio dieses das Leusel-commsu^o der vorhabendeni/Osten jahres äeckttren lassen / daß sie wegen Reichs-armee anzuvertrauen ? Der valor»harter opprellwn ihrer unterthanen / als die le- tapfferkeit und glorieustr succeß/ auch der ge-äem belli bey sich gehabt/^ zur Reichs-ver- segnete zustand der unter ihrem commgnäoge-fassung nichts stellen könte/ sondern die standenen Waffen haben aber Ihrer Majestätwenige kbrce und was noch aus vier ämtern das vollkommene vertrauen und den applau-bissest Rheins zu erschöpffen ware/ sie zu denen istm billig also beygeleget/ daß sich zu verwun-ßarnilorien in Lobleny und Ehrenbreitstein dern / daß an feiten des Reichs / sonderlich dervon nöthen hätten. ^ Churfürsten und mächtigem Fürstl. Häuser/
5) Im lIieder-Sächsischen kreyst ist biß- zumah! derer / welche Cronen tragen / so we-her auch zu keinem convem zu gelangen gewe- nig limstationeö und erinnerungen bey denensen/ Chur-Brandenburg bleibet bey dero vomChur-Mayntzischen äire<stotto communi-„Herrn vaters äeclsratiou und ihrer eigenen citten aufsahen geschehen / da doch vermöge„bedingung/ daß sie zu des Nieder-Sachs derer Reichs-acten verschiedenen fürnehmen„kreyses angelegenheiten wenig oder nichts Gesandten hiebevor gemessene instructionesda-„jZlXttiren würden/ so lange in denselben die hin gegeben worden/ daß bey feststellung des„ordentlichen conventuz derer Stände nicht punäii sceuritatis public«, wie das oberste com.„hergestellct würden / wolten sich deshalber manäo recht zu fasten? als in einer sehr wich-„auch an keine Reichsschiüsse binden.Schwe- tigenmaterie sich nicht übereilet werden solte.„den hat bißher zu diesem kreyse wegen Bre- Die bestellung der hohen und subslternen„men auch nichts gegeben / Vännemarc? hat (-enerZlität/ so wohl dererGeneral-Rriegsrä-,»mehr als das continZsnt vermöge der mitJh- the/ejnrichtung desGeneral-Rttegs-Lom-rer Kayserlichen Majestät habenden alliantz mistzriLts/zc. wird noch viel conlstjtationez undxr-etbret. Angleichen dieLhur-und Fürst- zeit brauchen / ehe man darzu gelangen / und