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vom heil. Rom. Reick.
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zanuario, tvlartio, ktajo, julio, 8eptembri UNd
diovemizri sich dievacantien ereignen/ hat derPabst frey zu schalten und zu walten/ doch mitdieser maße / daß/ wenn binnen z monat/ vonzeit der Nvtikcirten vacantz/ solches benekcium
denn die -x-mlwn zu bescheinigen, da durch der laxe binnen jahres.zeit/von der xolisk an,
commillion es ausgemacht werden solte. geliefert werden / doch daß der luccellor m dem
Äöegen anderer cji^nitälen und benetlciett beuesicio nicht dafür stehen dorfe. Von de«
solte durch die inferiores Provision Verschalset nen bönekrcien/so.nicht über 24 st« kammer-wah-
werden/ jnreoräinario. Der Pabst beliebet rung sind/ soll nichts gegeben werden/ und
auch/daß durch keine wege gehindert werden bleibet es im übrigen bey dem/was mit Pabst
soll / daß nicht von denen vacamien derer ex- Eugenia iv verabhandelt/oder künftig anders
tra -Pabftlichen Monaten/ als kebrugrio>äpri- verglichen wird.
li, lumo, /^utto, OÄobri und Oecembri» Es ist aber bey obangezogenen coneoräatis ^A^
die collatores ihre Provision» Präsentation und zu mercken / daß sie nicht von allen Churfür- völlig itt
ele^lion oder andere älfpolition verrichten sol- sten und Ständen des Reichs bewilliget / Vieh
ten; wenn aber in denen menlibus papslibus, mehr Kayser Friedrich ersuchet worden/ nach
art des Königs in Franckreich durch eine pr^maticam fanökionem sich wider die unbefugnissedes Pabstes zu helffen/zum wenigsten das Ue-cteturn concilli LallleenflS) darinnen die refok-
mation der geistlichkeit enthalten/und das vom
niemand von des apostolischen stuhts wegen Pabste Eugenia mit list der deutschen nationconferirct zu seyn erscheinet / das cispitul oder war aus den Händen gespielet worden/ wiederjeder Oräinarius solches an jemand ertheilen auffzurichten und wieder einzuführen. Abermögen. Geschieht nun vom Pabste die coh der Kayser ließ sich den Päpstlichen dlunciumlation inwendig der z monaten/ ob sie gleich Zneam sylvium bereden / gab ihme mllruöki^an dem orte/da das beneticium stehet/noch nicht on, dem Pabst vollkommenen gehorsam zubekandt gemacht wäre / so hat der Ordinarius versprechen/denn er meynte/ er bekäme dieCro-besagtes recht der Verleihung solcher probenden ne sonst nicht,noch nicht erlanget / und muß zu frieden seyn / Diese concoräata sind aber weder an derwenn der impetrant durch ein solennisch inttru- einen noch der andern selten zur obiervantz kont-inent die notikcation hernach thut; da auch wen/ und eben daher viel klagen gegen dengleich nach ablauf der z monate der Pabst be- stuhl zu Rom entstanden/ wie die beym^eberoneticium, und zwar eher als derOräinariuslo- UNdOoIciaNobesindlichegravamina^Lavifamen.ci verliehen hätte/gehet doch die Päbstlichecol. taäeA.lsto und hernachdie Nürnbergischenlatur der andern vor. Von der Verleihung/ hundert mit mehrern besagen; die rcligions-so dem Olilinzrio vorbehalten worden / sollen srieden-schlüsse haben der lachen hernach etwasdemnach ausgenommen werden (i)allebene- gerathen/und istbekandt/ daß die annochheutiicia, welche dem Römischen stuhl bey dem zutage inderKayserlichencapitulLtionarr.xixRömischen Hofe zur vacany kommen/ (2) die begriffene anführung derselben sich bloß aufbenekcia der oillcialen/ (z) die beneiicia der die Catholischen Stände des Reichs erstre*Cardinäle / (4) derjenigen/ welche am Römi- cke.
Den Hofe/ oder innerhalb 2 italischen tag-rei- Und in diesem zustande der retigkon ist es
sen gestorben sind/ (s) der hof-bedienten/ grösten theils geblieben/ biß an die zeit/da das
welche in curia komana oder intra Ullas UisetaL Chur-Hauß zu psaly mit Churfürst (tarln A/NA
legalez gestorben sind / es wäre denn/ daß sie A. !68s abgestorben / und das Hochfürstliche v"s-ver>
sich daselbst mit wesentlicher wohnung aufge- Hauß Pfnly-Neuburg luccecliret hat. An- "o?notb^
halten hätten/ (6) derjenigen/ welche wegen er- fangs wurden zwart unter der neuen Catbo-
langter höherer beförderung und geistlichen tischen obrigkeitdie Evangelischen unterthanenwürde ihre vorige benekcis abtreten. (7) die leidlich gehalten; als aber der Frantzöischejenigen beneiicia, welche dem Pabste zu con. friedens - bruch darzu käme/ Pi-Xvalirte sich diefer-ren / krafft des friedenschlußes/ vorbehalten Catholische clerisey dieser unglückseligen gele-smd. genheit/ und bedrängte jene auf alle weise; esWegen dererannaten wurde beliebet/ daß wurde auch bey dem ftiedenschluffe zu Rys-von allen catbeUral-kirchen und mannes - klö- wick dahin gespielet/ daß in dem sre. itv diestern/so vacant werden/vor die renken des ersten »prXjuclicirliche clausul gesetzt wurde/ krafftjahres von der vacauon an die caxa, wie sie in de- „deren die Römisch - Catholische religio» mnen apostolischen kammer-tax-büchern verzeich- »denen von Franckreich abgetretenen orten innet/bezahlet werden solte/lalva moUeratione,wo »dem stände/wie sie damahts war/ gelassenetliche zu hoch angelegt befunden würden.Und »werden solte. Was dißfalls weiter vorge-
binnen des folgenden jahrs entrichtet werden; gung/oderauch rechtschaffener erledigung de-Ä>^,.solte sich aber inwendig einem jähre noch eine rer wider das mttruwentum pacis ^eüpbalic^uÄ w^
. ... p^^is V^eUpbalicöL tische wvltm
oder mehrere vacantz ereignen/ so wurde die vorgenommenen colltraventionen und ßtava -vie
taxa nur einmahl bezahlet/ ohne auch daß der mmum erwiesen/ ist daraus abzunehmen / daßgm'ft^
luccessor dafür stehen solte. Von andern Ui- das Chur-Mayntzische Uirec^orium allerhand
ßnitäten/ perlonaten/ oKciis und beneilciis. Hindernüsse samt seiner religion verwandten
lecularibus Sc regularibus, welche der Pabst einwerffen/bald das corpus evan^ellcorum un-
zu vergeben hat / oder provicZiren wird ^ (ausser ter eine von ihm ausgehende Reichs - vollmacht
jedoch was ^ratien und pertraäkations.sälle sind) und unter seine tlireNion (da doch in solchen sa-
da sollen die snnalen oder halben stüchre nach chen ein corpus gegen das andere zu handeln
Sss ss ; pfie^)