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vom heil. Rdm. Reich.
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Mg^' ^ ^ Augspurg / diese edle Reichs stadt amLech hat den nahmen vom Kayser Augusto/welcher eine coloniam militsrem dahin verse-het/ nachdem elaulliuz vrusus dicro selbige er-obert. Kays. Friedrich l hat den ersten grund-steinzu ihrer freyheit etwaA. 1162 geleget/Kayser Friedrich li aber hat selbige völlig mitdem jure ttatu, versehen/ und seinem söhn Kö-nig Conraden mehr nicht als die land-undstabt-voigtep ausgezogen/ welche aber/ alsmit Conradjno dem legren Heryoge inSchwaden das geschlechte gantz verfallen/wiederum verloschen ist; gestalt derselbe auchnoch bey seinem leben A. 1266/als er den erstenfeldzug wider den ulurparorn der reiche Si-cilien / Apulien und Calabrien/Hertz. Carlnvon Anjoh/fürhatte/ und darzu geldes benö-thiget war/ dem Rath und gemeine zu Augs-burg gegen eine nahmhaffte summe alle nochan der Voigtei) übrig habende gerechtsamever-kauffet haben soll. Nach der Hand hat selbsgewegen der starcken Handlung nach Italien/und trefflichen künstler/ zumahln in gold-undsilber-ardeit/welche sich dahin gesetzet/an kräff-ten und vermögen sehr zugenommen/ wie siedenn auch wegen des prachtigen Rathhauses/so einem König!, palais gleichet / wegen desschönen und wohlversehenen Zeughauses/undanderer öffentlichen gedäude / als des ein-lasses/ der Wasserleitung/wasser-kunst undfürtrcffichen brunnen/ wie auch insgemein gu-ter policey halber einen besondern rühm erlan-get. Noch größer und herrlicher ist ihr ge-dächtniß worden / dieweil die protestirendenReichsständeKaysCarln V A.iszo dieConses-fion ihres giaubens allda inverPfaltz über-geben haben / daher sie auch die Augspurgi-sche Confeßion genennet worden. Sonstenbesitzet die stadt keinen fuß breit land/ ausserwas die armemstifftungen haben,tie «Hü Die regiments - form bestehet hauptsach-weiits v«, lich auff denen Patrick und Abelstanbe/nach-Wng. hem seither Kayser Carls v A. 1548 ergan-genen Verordnung die gervalt berzünftte ab-gethan/und denen geschlechtern wieder zuge-steilet worden/ also / daß xxxl Personen ausden alten geschlechtern/und XIV aus denenneuen geschlechtern in den Rath gezogen zuwerden pflegen: allermassen das gantze Raths-colle^ium in Xc.v Personen bestehet. Mannennet aber die alten eatncien diejenigen/wel-che schon vor A. C. iz68 (in welchem jähredurch einen aufflauff des pöbels das regimentverändert/ und auff hundert jähr und einentag/das ist / nach der alten Teutschen sormulauffewig/die zünffte zu gleicher autoritär undtheilhabung so wohl der Stadtpflege/ als an-derer obrigkeitlichen ämter erhaben und einge-setzt worden) alleine Raths-fähig gewesen.Die neuere geschlechter aber sind die/ welchesich mit den alten verheyrachet und beschwä-gert/ und nach der von Kayser Carln v A. 1548eingeführten regiments-veränderung zur digni-tät des Patricien - standes sublimiret worden.
Der Stadtpfleger sind jedesmaht zween/einer aus denen uhralten / der andere aus de-nen neuen k>strici!8, welche A. 1548 mit in or-ciinem ?stncic>rum gekommen/und sind sie jedes-mahl ^axserl.^ache/ haben auch die höch-
ste gewalt. Denen folget der innere odergeheime Rath / welcher inclusive derer Her-ren Pfleger auff Vit Personen bestehet/ alswelche darinnen lebenslang prsellchren. Auffdiesem Olleßio Septemvitsli beruhet die stad-tische luperiorität/ und werden allda alle ge-heimen fachen tractiret. Derer Herren Bär-germeister sind sechs / drey aus denen ge-schlechtern/ einer aus der mehrern gesell-schafft/ einer von den kauffleuten/ und einervon der gemeinde. Diesem coUeßio folgetder oberste Richter / welcher samt zehen ^lelioren aus den patriciis, und sieben andernaus gelehrten / kauffleuten und bürgern diejustitz zu verwalten pfleget / und kan von die-sem stadt-geeichte an den Rath appellixet wer-den/ es wäre denn eine fache über 600 güldenwerch/ da so dann die beruffung auch andie höhere Reichs - geeichte geschehen kan.bind haben die bürger das Privilegium / daßsie vor keinem andern als ihrem Stadt-Ma-gistrat zu recht belanget werden können. Hier-aufffoigen die Vre)?-Herren/ so im einneh-mer - amte sitzen. Das baumeister - cflmtbesitzen auch drey/ darunter zu erleichterungder ?2tricien einer ex lociiz ?atricic>rum oderaus der mehreren gesellschafft. Das Bürger-meister-Collegium hat das recht des angrif-fts/ und erkennetin gemeinen criminal-undbürgerlichen fachen. Imsteuer-amtsindiV?3triLü, und ein bürger; diese thun dem ein-nehmet-amte rechnung. So sind auch zweenSpitalpfleger. Viere/ so bey dem unget-besitzen/ und dem einnehmet-amte gleichfalsrechnung thun. Im ober- pfleg - amt oderbey der vormundö-stube sind auch zweene/undso viel im zeug - amte. Das prbviant - We-sen verwalten drey. Darnach seyn zweeneOber-pfleger / oder Curatores 8smt2tis, des-gleichen drey Richen - pflegere oder auffse-her der Evangelischen kirchen/ item/vicre überdie schulen/ zweene kibüorkecsrij, und zweeneDruckerep^Commtssarien/ item zweene pfle.ger über das finbelhauß. Fünffe/ so überdie gelb-büßen und zur execmion der bür-gerltchen straften verordnet. Zweene Glo-ckenherren. Es hat ferner die stadt eineCanyelley/ etliche Raths-Advoccuen/ einenRaths-schreibet/ verschiedene ^ecretarws undCantzelley - verwandten / desgleichen einenObersten über die stadt - garde/ und denReichs-stadt-volgt/welcher über die land-voigrep mit bestellet ist/und die subbsttstic,-lies und peinlichen executiones verrichtet.
Hierüber ist noch der grössere Rath/ be-stehend aus ! 60 Personen/ Patricien-standes/der kaufleute und des pöbels/welcher aber we-nig autorität und gewalt hat/ und nur diesesvermag/ daß ein jeder solchen mittels einem ausden zr geschlechtern zu erlangung eines ehren-amts im kleinern Rache und obgemeldten char-gen beypftichten kan. Bey allgemeinen Nö-then und fehdes-zeiten werden sie mit zu rathegezogen/ und befraget/ wie man sich kriegs-vder friedens halber verhalten soll. Es ist aberihr Machten unmaßgeblich.
Von diesem trägt der Abt bey
S. Ulrich die befreyung der schuldner w'derden angriff und fchuldthurm zu lehn/und aiebtBbb bb z chxo