Oes Europäischen Herolds erste Haupt - Handlung
ckung der urtheile gegen dieland-friedbrecherund andere die Kayscrliche gesprochene acht/urtheil/und andere pön und straffen/so sie/or-dentlicher weise darein gefallen zu seyn / mitrecht erkennet und erkläret worden/ zu exegui-ren.
Wenn aber der Kreyß- Oberster nebst denzu-und nachgeordneten vermercket/daßzuab-Wendung der gefahr und bey vorfallender krie-ges - empörunH seines anvertrauten Kreyßesmacht nichtzulänglich feyn möchte/so soll er derzweyen nechstenKieyße beystand effordern/oderaber/ nach vorhergegangener gesammter be-rathschlagung/ deroselben drey zu hülffe ruffen.Falls nun auch diese zu erhaltung des allgemei-nen friedens nicht zulänglich / soll er nochzweydarzu begehren/und also deu ruhestand durchdie vereinigte waffen sothaner fünff Kreyße be-fördern. Im ausiersten nothfall aber/da auchfünff nicht genugsam / sondern alle zehn Kreyßenöthig waren/ soll dieses wichtige werck an denChurfürsten zu Maintz gelangen/damit derselbeim nahmen des Kaysers und des Reichs mitgewissen hierzu verordneten Deputirten rath-fchlagen möge / welches der wahre Ursprungderer äeputztions - tage ist. So ferne derKreyß-Oberster ein Mitglied des Kreyßes ist/muß er sein amt ohne besoldung verrichten; miteinem auswärtigen aber/so hierzu erwehlet ist/hat es eine andere beschaffenheit. Indessenkanso wohl dieser/als jener/nach verfließungeines jahres sothanes amt niederlegen/ jedochist er verbunden/ solches dem kreyßausschrei-benden Fürsten sechs monate zuvor kund zumachen» Ob die exeLutiones nothwendigdurch die Kreyß - Obersten verrichtet werdenmüssen/oder ob der Kayser mit übergehung der-selben solches sechsten könne verrichten lassen/wurde bey nculicher Güstrowischen sueceßions-fache heffcig controvertiret / darvon die dieserwegen publicirte schrifften fernere nachrich: ge-ben.
Die Kreyße Es begreiffen aber angeregte zehen KreyßedasÄA nicht das gantze Römische Reich/und was vonnicht völlig. demselben anhanget/in sich; sondern erhaltennur die fürnehmste Provintzien. Und daherist weder Preußen/noch Böhmen / noch dasFürstenthumMömpelgart/nochSavoyen/nochdieJtaliänische/Lombardische und Arelatensi-fche stücke/ deren das erste doch zu der zeit / daman die kreyß-Verfassung gemacht/ diese aberdem Reiche annoch relfHlve unterwürffig undanhangig seyn / darinnen beschloffen. Alsofehlen auch dem Schwäbischen Kreyße sehrviele örter und herrschafften / welche doch inauchSchwabenland liegen. Ferner sind die kreißenicht von gleicher grösse und macht; sondern jeeiner grösser / beträchtlicher und wichtiger alsder andere. Dergleichen sind die locationeZder Kreyß -glieder überal nicht so gar richtig/als es wohl deren hmation und andere umstän-de 'r "'Kreyß- de erfordern. Zum exempel/ die GraffschafftÄ"so gar Schaumburg liegt in Nieder - Sachsen / undrichtig, gehöret doch zum Westfälischen Kreyße. Er-
Eindnicht vongleichergröße undmacht.
t-oczrlones
furt in Thüringen/und ist doch zum Ober-Rhei-
nischen Kreyße gezogen worden ; wie dennauch Donawert in Schwaben nunmehro zudem Bäuerischen Kreyße gerechnet wird. Die-se unterschiedliche läge undzuschlagung entfesse-
lter Reichs-Stände ist bey keinem Kreyße mehrals bey dem Oesterreichischen zu finden. Ei- Abnahmenige Kreyße haben auch zum theil grosse abnah- und verün-me/ als der Ober-Rheinische an Metz/ Tull undVerdun: Der Landgrafschafft Ober - undNieder-Elsaß / it. der Land-Vogtey Hagenau/der Burgundische noch mehr/ als keiner der an-dern/ durch die Frantzöische conquecen / und derWestfälische durch absonderunH des Bi-schoffs zu Utrecht/ theils grosse Veränderung /zum exempel/ der Unter-Rheinische wegenArenberg erlitten. Theils einige aufnähme/als der Bayerische wegen Lobkowitz und Eg-genberg/ bekommen. Es folget aber nichtallemahl/daß/ weil ein Stand desReichs untereinen Kreyß gerechnet wird / er auch zu desReichsanlagen contridmxen müsse/da doch derOesterreichische Kreyß das gegentheil bezeuget/viel weniger ziehet die gehörung unter einenKreyß nothwendig sitz und stimme auf denReichs - tägen nach sich. Da hingegen ande-re/ so doch keine Stände des Kreyßes seyn/ un-ter einen gewissen Kreyß gehören; zum exem-pel/ unter den Schwäbischen Kreyß die innha-ber der Graffschafft Kirchberg / der herrschafftJungstingen:c.
Jtziger zeit werden die zehen Reichs-Kreyßein folgender ordnung gesetzt/und begreiffet je-der nachgesetzte geist - und weltliche Fürsten-thümer/ Abteyen/Prälaturen/ Graf-und herr-schafften/wie auch Reichs-städre. Und zwarenthält der
Oesterreichische Rrexß
Das grosse Ertz-Hertzogthum/alsOber-und OesterreichsNieder-Oesterreich / darinnen die berühmten'^städte/Wien/ die Kayscrliche residentz/ Lintz/Wels/Krems/und Neustadt/drey Hertzogthü-mer/ Stair/ Kärnden und Krain/ worzu dennCroatien und die Windische Marek gerechnetwird. Vier Bistthümer/ Trient/Brixen/
Laubach und Wien. Ferner eine gefürsteteGrasschafft Tyrol/so die gröste und reichste ingantz Europa ist. It. das Ober - und Unter-Brisgau/dessen gröster theil zwar durch denWestfälischen und Niemägischen frieden anFranckreich kommen. Dann die Ortenau/Marggraffschafft Burgau/ Land - GrasschasstNellenburg /Land-Vsgtey in Ober - und Nie-der-Schwaben. Hiehergehören dieFürsten-thümer und lande der Fürsten von Dietrich-stein/ Eggenberg / pjcolomim. Auersberg:c.Die Graf- und herrschafften Hohenberg undHauenstein / vor den^Arlebcrg / Ehingen/Schelkingen/ Berg/ Seyfriedsberg/ Kirch-berg/Napoltstein/ Lichteneck/ Trautmanns-dorff/Weißenwolf/!c. und werden die neuenFürsten/so aufReichs-tagen noch zurzeit keinengewissen ort haben/einstenweilen zum Oester-reichischen Kreyße gezogen. Der zweyte Kreyßist der
Vurgundische.
Zu diesem Kreyße gehöret die Grafschafft Burg»mdi-Hoch-Burgund/ und die xvil Niederländi-^schen Provintzien. Von denen aber heut zutage Spanien nur noch dieses übrig : Bra-band/Limburg / das Hertzogthum Lützelburg/und Grafschafft Chiny/ Namur/ der gröstetheil von der Provintz Hennegau/ Geldern/ dieMarggraffschafft desH,Reichs zu Antwerpen/
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