vom heil. Römischen Reich.
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Se. allerchristl. Königs. Majest. deren bescherblieben wären / und auch nicht frey gelassenseyn/ gedachte rechts-sprüche und Vechta inzweiffel zu ziehen/zu vernichten/oder derenexecution zu hemmen oder zu hindern. De-nen partheyen ist zwar zugelassen/ nachanlei-nmg und ordnung der rechte und conMmtwnendie revitlvnem aÄorum zur Hand zu nehmen/doch sollen indessen die rechts-sprüche in ihrenkrafften und vigor bleiben.
xxxvil. Es sollen auch sogleich nach demr-itikcirten frieden Herrn Hertzog wieder aus-geantwortet werden die archiv und brieffli-che Urkunden / welche in den schätz - kammernzu Nancy und Barri/ und in Heyden rent-kam-mern und anderswo seynd/und abgeführetworden.
xxxiix. Gleich nach beschehenerfriedens-rstitication, kan der Herr Hertzog Lommillariosin das Hertzogthum Lotharingen und Barrischicken/welche der fache wahrnehmen/ die ge-richte verwalten/ der zolle/ dessaltzes/ und an-derer gerechtigkeit wegen sorge tragen/ alles an-ordnen/ und alle das jenige thun/was zu der vondem Herrn Hertzog zu gleicher zeit völlig anneh-menden regierung dienen kan.
xxxlx Wegen der zolle und uflagen/uttdderen freyheit bey abführung des saltzes undholtzes/ es seye zu land oder wasser/soll es nachdem Staat und gewohnheit von anno 1670 ge-halten werden/ und keine neurung zugelassenseyn.
xr. Zwischen Lotharingen/ und den gebie-ten Metz/Tull und Verdun/ soll der alte ge-brauch und sreyheit der Handlung bleiben / undselbe mit beyderseits beyhülffe ins künfftige ge-nau erhalten werden.
Xl.l Desgleichen sollen die jenigen einmu-thig/ zwischen Sr.allerchristlichsten Majestätund denen Hertzogen von Lotharingen/ abge-handelte Vereinigungen in den alren kräfftenund vigor unversehrt gelassen werden.
xt.il Essoll auch dem Herrn Hertzog unddessen brüdern nach beschehener reMtution ftey-stehen/ das recht / das sie sich in verschiedenen fa-chen zuzustehen vermeynen/ den weg rechtens zusuchen/ woran ihnen die in ihrer abwesenheitund von ihnen nicht angehörte rechts - sprüchenicht hinderl. seyn sollen.
Xl.iti In dem jenigen/was hier nicht aus-drücklich anderster abgeredet worden / soll auchdas jenige/was in diesem tractat/ vornemlich 5-
keNltuenturutriu8gue VatZÜl öcc. limulat^ue inllrumentum ^>aci8 Lcc. und §. jus all tub-
Lcc. verordnet ist / wegen des Hn. Her-tzogs/ dessen land undunterthanen beobachtetwerden/ als wenn alles absonderlich hier erzeh-let würde.
Xt.i v Der Herr Cardinal von Fürstenbergwird in alle rechte/lehn-und LUodi^-güter/wohl-thaten/ehre und würde / welche des heil. Römi-schen Reichs Fürsten und gliedmassen zukom-men / so wohl wegen des auf der rechten feitendes Rheins gelegenen Bischoffthums Straß-burg/ als auch der Abrey Staffelhofen/ wiedereingesetzet/und genießet mit seinen Agnaten undauverwandten/ die bey ihnen gehalten / undhaußgenossen. der völligen amneMe, vergessen-und sicherheit alles/ was geschehen und geredet/
auch wider ihn und andere beschlossen worden:weder er und dessen erben/ noch auclMgnatenoder verwandten und haußgenossen sollen we-gen des verstorbenen Hn. Chursürsten/ Maxi-milian Heinrich/verlassenschafft von demHermChursürsten zuCölln undBayern/und deren er-ben / oder welche iemahls sie hätten können be-langen/ besprochen werden/ so soll hinwiederumHerr Cardinal und dessen Agnaten oder freun-de und haußgenosten/wegen dieser erbfchafftoder ihnen vermachten legaten und geschen-cken/ die Herren Chursürsten und andere / auffwas arr es geschehe/ in anspruch nehmen/ son-dern es soll alles recht/ anforderung/ und sowol pcrlonal - als real zAion gantzlich abge-than seyn. Dergleichen amnellis, Vergessenheitund sicherheit genießen und gebrauchen sich auchdiejenige Cöllnische Canonici/ welche es mirihm gehalten/ und ihres Canonicats und Pfrün-de entsetzet worden/ und werden mit allen rech-ten der Lanonicol-um, der einkünffte und wür-den an den ort und ordnung der L2tkeäral-undcollect - kirchen wiedereingesetzt / welche sievormals gehabt; doch also / daß die einkünff-te bey den jetzigen besitzern bleiben/ und sollendiese und die wiedereingesetzete der gemeinenehren und wohlthaten/ titul und Verwaltung/doch wenn denen wieder eingesetzten der ersteort wiedergegeben / genießen/ aber nach derbescher todt oder sreywilligen Abtretung sol-len die relkmirten allein der würden und ein-kommens also fort sich anmaßen/indessen abersoll auch ein ieder nach der ordnung/ worin-nen er sich befindet/ die nechst eröffnete neueprabenden empfahen. Und wird keines We-ges gezweiffelt/ daß dieses obigen Geistlichen/welchen die fache angehört/ werde annehmlichseyn. Die erben der (^nomcorum, auch diezeitwährenden dieses krieges des ihrigen entse-tzet/ gestorben/und deren guter/einkünffteund rechte lequeknrt und eingezogen wordensind/ sollen sich bey deren erlangenden gücemder gutthat des §. kellituentur 0MNL5 MNU5-czue pstt'5 Vasalli s^c. völlig zu erfreuen haben/mit dem beygefügten zusatz/daß die legata/wel-che die verstorbenen zu milden fachen verordnet/nach deren Verordnung aus denen MZmr-ten einkünfften ohne Verzug sotten gezahlt wer-den.
Xl.v. Unter dieser Vergessenheit sollen ab-sonderlich die Herren Land-Grafen von Hessen-Rhein fels mit begriffen/ und in den stand/ wasanlanget das schloß Rheinfels und die gantzeGraffschafft Unter-Catzenelnbogen mit allemrecht und angehör/gesetzet werden/in denen dervatcr LandgraffErnst vor dem ansang dieseskrieges gewesen / doch allenthalben dem HerrnLand-Graffen von Hessen-Caßel alle zustehen-de rechte vorbehalten.
Xl.vi. Beyder theilen VaMenund unter-thanen/ so geistl. als weltliche/corpora, gemei-ne und zünffte/ werden in die ehren/würdenund wohlthaten / welche sie vor dem kriegegenossen/ wieder eingesttzel/ wie auch in allerechte/ guter/ fahrend - und liegende / pachte/auch jährliche einkommen/ und diejenige/ fo ab-lößlich feynd/ und welche mit dem leben sich en-digen/ nur daß der hauptstuhl noch unverrücktftye/ weiche zeit des krieges und mit dessen ge-legen-