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Friedrich Leutholfs von Franckenberg Europäischer Herold, Oder Zuverläßige Beschreibung Derer Europäisch-Christlichen Käyserthums, Königreiche, freyer Staaten und Fürstenthümer; Nach ihren Natürlich- und Politischem Zustande, Kriegs- und Friedens- Religions- und weltlichen Verfaßungen : Biß auf dieses 1705 Heil-Jahr
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49
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allgemeiner Vorbericht.

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hen. Bey den ersten ist der Staat rechtschaf-fen/ bey den letzten aber verderbt und böse.

Die erste classe begreifst die Monarchie /wsrvon bereits weitläufiger berichr ergan-gen. Sodann dieAristocratie/allwo die Ober-gewalt dem Adel und mgendhafen Helden an-vertrauet/ und von diesen das gemeine wohlwe-stn gesuchet wird. Und endlich die Democra-;ie/wo das gestimmte volck die höchste gewaltzu behauptung des gemeinen bestens führet.

In der andern elaß der verderbten und übel-eingerichteten rcgimenter stehet die tyrannischeherrschungs-art/da eine person allein zu ihremnutz und ausübung schandlicher begkerde eineeigenwillige und weder an göttliche noch weltli-che gesetze gebundene herrschung führet. Fer-ner die Oligarchie/oder ein solcher Staat/ dadie aus einer kleinen zahl bestehende Regentendiö gerechtigkeit und gemeine Wohlfahrt ausden äugen setzen / und das abschen bey ihrem re-giment auf die erfüllung ihres geld - und ehrgei-tzes richten» Dann endlich die Ochlocratie/dadas gantze volck und sonderlich derpöbelzuseinem eigennutz und unrechtmäßiger weise diehöchste gewalt in Händen hat: Welches dannmehr tumultu-ren als regieren heißen kan.

Vermischte llber diese sechserley arten finden sich nochregierungs-in der Welt die vermischten regierungs-for-«nm. entspringen / indem entwe-

der die rechte der Majestät gäntzlich Fttheiletwerden/ also daß die glieder und Stande des^ Reichs gewisse Regalien/ andere wieder an-dere/ oder auch die höchste Obrigkeit gewissehohe Majestäts-rechte zu gebrauchen hat/undalso die ordnung zu herrschen und zu gehor-chen/ aus verschiedenen regterungs- arten ver-menget ist; oder daß die ober-gewalt bey demeinen theile völlig schwebet/ und dem andernnur gewisse Regalien communiciret und mit-getheilet werden.

WowM Welche form der Republic nun die grösteform zu er-jZl-Xeminsn-und Vorzüge hat / nach derselbenwird sie so dann genennet. Und ist derenwarhaffter zustand nicht aus dem ttylo, ti-tuln / wapen / und äußerlichem pomp zu er-kennen/ sondern aus den kun^mental - gese-hen/ LapitulstivneN/ pa<I!z conventis und 5ta-tuten der Reiche/ nicht weniger aus würckli-cher arlminittrstion und Übung der Majestäts-gerechtsamen zu bemercken.

Woher der Dem Regenten sind nun alle seine Reichs-Lands-stände und unterthanen unterworf-ewqchsm. ftn.Welche umerwürffigkeit entweder aus dergeburt entstehet / wann nemlich der vater derHerrschaf unterthan ist/oder wann man sichmit haußlicher und wesentlicher wohnung ineinem lande und orte niederlässet / oder sie ent-springet aus einer lehns-schuldigkeit oder we-gen gewisser erb - guter/die man unter derodrigkeit hat. Es sind aber unterschiedliche(lassen der unterthanen. Die erste bestehetaus dem Adelstande; welcher stand in sei-nen: weiten verstände auch Fürsten/ Gra-fen / >^r^uiien / Vicomren / Baronen undRitter mit begreif/ und viel herrliche Vor-züge hat. In der zweyten ordnung sind diegekörten in der heiligen schrif/ den weltlichenrechten/ der artzney-kunst/ der welt-wejßheitErjke Haupt-Handlung.

und den freyen künsten. Die dritte elaß be-schließt die kaufend kramer/künstler/aller-hand handwercker/ schiffer/ Merund derglei-chen , welche entweder in beschlossenen gildenund innungen leben / auch zum theil mit Mo-nopolen und sreyheittn versehen und begna-diget werden/oder ftey feyn/ und ihren Han-del und nahrung nacsseigenem gefallen treibenmögen/ und in den stabten unter grössern srey-heiten als das land-volck leben. Die vierdteclasse machen die ackerleute/ haußwirthe/tag-löhner und der gantze gemeine pöbel/ welchsmehrentheils ausserhalb der stadte den acker-bau treiben/ oder in den städten mit ihrer Hand-arbeit andern dienen.

Es erweifet sich aber auch der unterschiedder unterthanen darinnen / daß einige unmit-telbarer weise der höchsten Obrigkeit mitlehns-und unterthanen - Pflicht verwandt sind;andere aber unter denen in der Republie seß-Hafen Ständen / Fürsten/Grafen/ Herrenund Obrigkeiten sitzen / und nechst der ho-hen Obrigkeit auch diesen ihren Erb - Herrentreu und gewärtigkeit schwören und leistenmüssen.

Alle und iede unterthanen/ ob sie wohl nachihrem besten vermögen den allgemeinen zweckder regierung befördern zu hetffen/dem Oberntreu und gewärtig zu sryn/ und so wohl für des-selben/ als auch für ihre eigene Wohlfahrt znwachen/ von sich selbst verbunden und verpflich-tet feyn; so ist doch in den Europäischen Nei-chen/ woselbst die unterthanen der freyheit na-her treten/ und der sclavereynicht so ergebensind / hergebracht worden/ daß iedesmahl beyantritt der neuen regierung die unterthanen/ja auch wohl die schütz - verwandten und anden grentz-plätzen diekorentes, welche keine un-terthanen sind/ iedoch guter unter dieser Obrig-keit haben / mittels leiblichen eydes die unter-thänigkeit der Huldigung schwören/ und sichzur treue/ hulde/ gehorfiun und gewartigkeitverpflichten. Wiewohl die ^Huldigung keinlubttanml- werck der unterthanigkeit ist/ son-dern nur ein äußerlich bekäntniß der lubjeNioi,und umenhänigkeit/ die schon vor erforder-ter ablegung des Kornau vorhanden gewe-sen : Dahero auch nicht aller orten gewöhn-lich die Huldigung einzunehmen / ohne daß dieunterthanen befugt sind / bey nicht erfordertembomZßia! eyde ihrer herrfchaf den schuldigengehorsam zu versagen. Fremde leute in einestadr und gemeinde anzulocken / und dadurchdie Handlungen undeommercien zu erweitern/absonderlich die von andern Herrschafen deereligio« wegen vertriebene auffzunehmen/ diebürger in besser auffnehmcn und bessere zuchtzu versetzen / die städte und länder mehr zu be-völckem/ ist ein sehr heilsam werck / welchesdenen Regenten einen unsterblichen nachruhmerwecket/ und dem Staat unvergleichlichenvortheil schaffet. Damit aber oie siltenund lebens art nicht zu sehr verändert/ und dieinnere ruhe und freyheicen nicht gekrancketwerden möchten/ hat die hohe Obrigkeit hierobgute auffsicht zu nehmen/ und die fremdensonderlich unterschiedliche religions - verwand-ten auff gewisse con-Ktne« und bedingungenzu verbinden ; inmassen denn nur auff der-G gleichen