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allgemeiner Vorbericht.
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execution derselben/ die gemeine landes - sicher-
heit behauptet.
MMs ^ Also ist solchem nach die aufsieht in derpoli-mn wemn ccy sehr wcitjchweiffig/und begreifft nicht nurumftllg hat- hj^cs/was zur Handhabung des geistlichen regi-mcnts gehöret/sondern auch die weltlichen ge-richle / und etliche darzu gehörige sonderbarestücke / die jui-isäiAwn und gerichtbarkeit derStände/ lehnleute und ummhanen/und derer-sclben gercchtsame. Wie nicht weniger allesdieses/ was zu besonderer förderung des gemei-nen Nutzens gehöret im Handel und wandel/dieerhalt-und Vermehrung der leute / welche durcherhaltung des ehestandes in seinem rechten We-sen durch beobachmng derjugend/ deren eäuca-tionund gute anführung/und durch obsicht aufdie gesundheit und leibes-conlkituticin, deßglei-chen auf die beHaltung reiner lufft und waffers/nicht weniger durch Versorgung armer leutemercklich gefördert wird. Dann ist dem ge-meinen wesen zumahl hochersprießlich die trei-bung allerhand künste/ handwercke und hand-thicrungen / deren und aller tugendhaffen be-zeigungen/ schütz und förderung/und dann diebestraffungen allerhand lasterund mijsethaten/wie auch abstell-und Verhütungen aller dem ge-meinen wesen und dessen aufnehmen schädli-cher mißbrauche und einreißender Unordnun-gen. Zu welcher aufsieht dann und zu erhe-bung des hierbey abgesehenen zwecks die rüge-gerichte und ceniuren sehr ersprießlich seyn.Bey vtrwai, Wo das recht gesprochen/und die gerechtig-tmigderge,' keit aämlniNriret werden soll/muß man vorherrechtlsksit. Lvgmtlan und erkäntniß über der geschich-te oder der thm/es sey in civil-oder criminal-fällen / einziehen/ und zusehen/ aus welchemgründe jedes entschieden und angeordnet/ dierechtmäßige beschcide und urtheile zur execunongebracht/und nach gelegenheit der missethäteram leibe und leben/oder am gute bestraffet wer-den müssen. Dabey de!tn wohl in acht zu neh-men/ welche verbrechen an und vorsieh selbstcapita! sind / als der ^tbeisinuz, und die bünd-niße mit dem teuffel in ansehen gegen GOtt:dann in ansehen gegen die menschen das lasierder beleidigten Majestät/die sodomiterey/ dermenschen-mord / die blutschande zwischen elternund kindern/ :c. Und welche nüssethaten auserheblichen Ursachen von der weltlichen hohenObrigkeit mit der lebens-straffe beleget wor-den/ als der diebstahl/ der ehebruch/ die Vielwei-berei) / der kirchen-raub/ der straffen - raub?c.Und wie der krieg ein scharff recht hat / alsogibt es auch dabey erschrecklichere straffen/ wel-che allesamt ihre guten railonz haben / und wersich denselben nicht unterwerffen will / der lassenur die lasier/ so ist er davon srey. Zur verü-bung solcher civil-und eriminal-gerichtbarkeit/und zur 2pplication und Interpretation der gesetzeund rechte auf die begünstigungen/ hat ein Re-gent/wegen Vielheit der fachen und proceße/ver-schiedener tnbunaben und gerichts-stuben vonnöthen/ wie bereits oben angereget worden.?tt?ench?e ^ werden in den unter - und
in bürger- ober-wie auch in den hos - und appellation - ge-chmÄen richten und Parlamentern in gute und recht' verhandelt/ und nach lauff der proceße/ wie siejedes orts in herkommen/die zwischen den irri-gen parteyen schwebende ciiikerenrieN UNd ltcht-tLrste Haupt-^andwttg.
liche kriege durch richterliche ausspräche erledi-get/und jedem/wo möglich/ in entstehung dergüte durch gewöhnliche proceße zu dem/worzu erberechtiget ist / verholffen. Und zu dieserschleunigen verhelffung sind die cantzelleyenmehrencheils verordnet. Damit aber wederdie cantzelleyen noch die Hosgerichte und Par^lamenter zu sehr überlauffen/ und die fachenüber gebühr aufgehalten / ingleichen daß diestreitenden parteyen mit ihrer nothdurfft destomehr gehöret werden/ pflegt der Regent gewisseamter und unter-gcrichte anzustellen ulid ihnendie gciminitkration der hohen und Niedern ge-richtbarkeit in der ersten instantz anzuvertrauen/auch ihnen gewisse suchen/mit befehl ich/ denenlupplicanten fordersame justitz zu ertheilen / undzu dem ihrigen zu verhelffen / zurem
Der hofgerichte amt und Verrichtung ist/wminklag-sächen vorfallen/die von den beam-ten im lande nicht können verglichen werden/und sich die parreyen der bescheide halber be-schwert befinden/und dahin appelüren ; oderwann auch parteyen/ so in erster mikantz ohnemittel ordentlich vor die cantzelleyen/ oder auchsonst vor ein untergericht gehören/aufdas hof-gericht durch compromils bewilligen; oder auch/wann die hohe Obrigkeit einige fachen und Per-sonen dahin verweiset. Als wie in Sachsendie ober-und Hofgerichte sind / da die fürnehmenVasallen oderSchrifftsaffen undUmer-Obrig-keiten ihre erste inttantz nehmen/und die mit de-nen Hof-cantzelleyen oder regierungen cvncur-rentemsun^ickionem haben. Die Lonlilkorissind in denen pt-otsMrenden Teutschen Chur-und Fürstenthümern zu dem ende geordnet/daßder geistlichen Personen stand/lehre/ leben / amt/unterhalt allda tractiret und was göttlichen undkirchen-rechtens ist darüber lkatuiret werde/ in-gleichen gehören auch die ehe - und anderedisciplin-jachen dahin. So bald als aberwas peinliches wider einen kirchen - und schul-diener erkannt wird / gehöret die fernere mgui-tltion und execution des urtheils vor den weltli-chen richter.
Die appellatioa. gerichte werden vornehm-lich darum angeordnet/daß sie die unbillichkeitund unerfahrenheit des unter-richters straffen/und besseren/ oder daß dieses noch ein-und zltrechte gebracht werde/ was in den untern mKan-t>en von dem richter oder parteyen ausgelassenoder versehen worden. Bey den aussprächender höchsten gerichts«kammern muß es ohneweitere prvvocatton oder beruffung verbleiben/jedoch haben die parteyen in verschiedenen Rei-chen und landetn die rechts - wohlthaten derWiedereinsetzung in voriges recht/wodurch derpart eines begangenen irrthums und fehlers tDer revilion,wodurch derreferent eines Verse-hens/oder des lynclicats /wodurch derselbe einesbetrugs/und der procurator einer falschheit be-schuldiget wird. Und können sich die parteyenofft durch die lussenliv- mittel wider die ergan-genen urtheile befreyen. An etlichen tttbun lienwird das remeäium supplicationis zugelassen/welches an statt der appellation ist/ und da diesaä)e von neuem untersuchet wird.
Der peinliche Rath wird mit sonderlichenblut-richtern/ gerichts-schultheißen/ und an-F Z dem