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Oes Europäischen Herolds
Häusern gelehret und geprediget/und die jenige/die sich eines widrigen anmaßen/mit gelindig-keit und ftnfftmuthzur warheit gebracht/ oderdie clissentirenden bey ungleichen meynungen w-Icriret und zur christlichen bescheidenheit ange-wiesen/der unverstandige eiser und muthwillenin schraucken gehalten/und wo diese nicht beob-achtet werden wolten / die tumukuirenden weg-geschaffet/die jenige abe:/so da die religiösem na-turalem, ohne welche keine bürgerliche soeietätbestehen kan/ausrotten / und den ^tkeismumeinführen/ oder nur etwas thätliches zu der Hin-derung begehen wollen/mittelst harter bestraf-fung nach beschaffenheit des und dergottlosigkeit/ oder Pl-0ratwnettatU8, nachdrück-lich angesehen und folglich auch die weltliche ge-richtbarkeit und zwung gegen die jenige ge-braucht werde/ welche der geistlichen 'jurizäl-6kmr> in der maße/so weit eine christliche Obrig-keit befehlen kan/nicht gehorchen wollen. Unddiesen beystand nennet man das bracluum 5s-
culare.
Doch ist die religion / sonderlich aber Ibeo.logia revcl.-ta,dmch gewalt der Waffen nicht fsrt-zupflanhen /dieweil nach Kayser Maximiliansdes Ii klügeln aussprach keine grössere tyranneyist/als über die gewissen herrschen/ und demHöchsten/der im Himmel wohnet/in sein Reicheingriff thun wollen. Denn ob wir wohl imfleisch wandeln/ sagt der H. Paulus / so streitenwir doch nicht fleischlicher weift: Denn diewaffen unserer ritterschafft sind nicht fleisch-lich ; ^ so gar/daß auch die überwundenen zuihres überwinders religion nicht mit schwerd«nd seuer zu zwingen seynd/als welches ein kla-res kennzcichen eines solchen glaudens ist/ wel-cher den reguln Christi schnurstracks widerstre-bet» Dahero l>l-tMauu8 sehr wohl saget:lbex nova lion ie vinllicat ultors glaclio. Und
wer will doch einem vernünfftigen menschenzwang und ftßel anlegen / daß er wider sein ge-wissen etwas glauben oder nicht glauben soll?Will aber das freye exercittum und die Übungdes wahren Gottesdiensts durch thatlichkeit ge-hindert werden/ hat man ein gar fugsamesrecht / GOtt dem allmächtigen zu ehren und zuHandhabung des christlichen nahmens/ehr undUhr/ zu den waffen zu greiffen / und selbe durchäußerliche gewalr zu beschützen. Gleichwiehergegen der Regent ernstlich verbieten kan/daß die ketzercyen und privat-imhümer/gottes-lasterung und äberglaube nicht 5-Mnose undzur Verwirrung des volcks gemein gemachetwerden. Denn auch aus politischen urftchensolcherlev irrlehren und conventtcula verboten/und die Überfahrer bestraffet werden können:Als in denen vereinigten Niederlanden mit de-nen Römisch-Catholischen gcschiehet/ und obenkürtzlich angemercket worden.
Zu diesem itzt-bcschriebenen hohen Regalge-höret auch das recht gewisse / durchgängige/ hei-lige und ftyerliche fest-täge undjubet-jahre an-zustellen/ und die untcrthanen zu deren cclebii-rung zu verbinden/ welche macht sich der Pabstin der gantzcn Christenheit hiebcvor hinausgenommen : inmaffen denn sonderlich der sei-nes übermuths und gottlosigkeit wegen vonden Römisch - Catholischen selbst getadeltePabst Lomiaciuz der achte A» 1ZOO das erste
jubel-fest angestellct / und solche menge von volck Bsy anstei-aus aller weit zusammen gelocket/ daß man.in der so grossen stadt Rom fast nicht gehen bchtägen. ^können.
Weil nun die nachfolgendenPabste gesehen/daff dieses der schätz-kammer eine reiche Ver-mehrung gegeben/ haben sie die zeit der jubel-feste verringert und auff so / auch endlich aufalle 2s jähr eines zu ftyern geordnet. Undseynd die beyden letztere A. 167s unter Padst(llewentc dem X und A. I/OO unter 5nnoccQt :oXII wlenniliret worden. Als aber Pabst Qre.
Marius XIU gegen die protclkirenden cZtände inTeutschland sich auch dergleichen gewalt ge-brauchen/ und seinen neuen ratender im jährChristi N8- zu dem ende an Kayser Rudolphenden ll schickte/ daß er im Römischen Reiche Ve»-nstaiteingcführet wurde/haben jene widersprochen/und dieses recht der Kayftrlichen Majestät vor-behalten/ auch vor sich solchen verbesserten ra-tender nicht angenommen/ darbey es auch solange sein verbleiben gehabt/ biß sie zu aus-gangs des siebzehenden leculi die bißhero auffdem Reichs-tage tractirteverbesterungdesca-lcnders zum schiuß gebracht/und proprio mmnohne zuthun des Pabstlichen stuhls n tage ausder zeit-rechnung geworffen.
Nechst beförderung der ehre GOttes/ wel-Amt deschcs das letzte ziel aller menschlichen acttoncnftyn solle / hat die Majestät in ihrem Reiche wesc-,.^ 'zum haupt-zwecke die heilsame erhaltung guterpolirey/und daß das gantze regiment in seinerehre/ krafft und Hoheit verbleibe: Drum zielenauch alle ordnungen insonderheit auf die erhal-tung der heiiftmen iustitz/ welche nechst demwahren Gottesdienste die einige grundftste ei-nes wohlbesteltten regiments ist/ dann aufer-halt-und forderung des ftiedens und der gemei-nen landes-aufnahme.
Die gerechtigkeit bestehet auf den dreyhaupt-regulen/ nemlich/ erbar und züchtig zu le-ben/jedem das sinnige geben undwiederfahrenzu lasten/ und niennand beleidigen. Aus solchergerechtigkeit fließet der innere Wohlstand eineslandes/und dieftr wird durch die gerechtigkeitwiederum befestiget. Das aufnehmen unddie gemeine landes - Wohlfahrt gründen sichzwar auf diese beeden jaulen/nemlich die ge-rechtigkeit und den frieden / erweisen sich aberauch absonderlich in guter nahrung und Ver-mehrung der leme/undihresvermögens/ han-dels und wandels. Diesem nach gehen dielandes-ordnungen eigentlich auf die untcrtha-nen und einwohnere des landes/und bey denen-selben auf ein erbar und züchtiges leben. Nachdem andern und dritten haupt-punct der gerech-tigkeit aber auf alle der ummhanen persönlichebeschaffen - und fteyheiten / deroftlben eigen-schafften undgüter/und deren befugniße/ ftey-heiten und beschwerden/ handthierungen/ rhunund lassen/und bestehet hierinn sürnemlich diegerechtigkeit/ die erzeigung der gebühr/ gleichesrechts und billigkeit in Handel und wandest so
wohl innerhalb als ausserhalb gerichts. In
den landes-ordnungen werden zu behauptungsolches zwecks auch die gröbsten laster und ver-brechen wider göttliche/ natürliche und land-rechte nahmentlich verboten/ und die daraufverordnete straffen gemeldet/auch durch starcke
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