XVIII
dem Exdecan im December, die der Magister unter dem Decan des Semesters und dem Prokan-zellar zu Ende des Januars oder im Beginn des Februars zum Abschluß gelangte. Beide fielenalso in dasselbe Semester, und mustern vir die Reihe der Candidaten, so nehmen wir wahr, daßeine große Anzahl von ihnen, die im December die Baccalariatswürde erlangte, bereits im Januardes nächsten Jahres zu Magistern promovirt wurden. Während es sich früher von selbst verstand,daß die Candidaten des Magisteriums Baccalarien waren, werden nun alle die, die diese Würdeerrungen hatten, schon besonders als „Philosophiae baccalarei“ hervorgehoben und an der Spitzeder Candidaten angeführt. Je mehr inan aller von der alten Vorschrift, daß zwischen der Erwerbungbeider Grade vier Semester verstrichen sein sollten, abging, je mehr man die Forderung fallenließ, daß der Magistercan didat bereits als academischer Lehrer tlhitig gewesen war, um soweniger ließ sich die Scheidung der beiden Prüfungen von einander aufrecht erhalten. Es machtenvielmehr die Candidaten von der Erlaubnis Gebrauch, durch Zahlung einer höheren Gebührzugleich mit dem Magisterium das Baccalariat zu erwerben. Ich habe am Schlüsse der Einleitungin der II. Tabelle, die über die Promotionen der philosophischen Facultät berichtet, die Zahl derMagister, die beide Würden zugleich erwarben, hinter die Gesamtzahl in runde Klammer gesetzt.Die Facultät aber hatte um so weniger Veranlassung, an den alten, für die Erwerbung ihrerGrade geltenden Satzungen fest zu halten, als die Anschauung, daß, wer das Magisterium erlangte,zugleich einen Anspruch auf das academische Lehramt erwarb, längst aufgegeben war. Wer alsMagister sich dem academischen Lehramt zu widmen wünschte, hatte noch eine Reihe vonBedingungen zu erfüllen, und unter Umständen wurde er mit Rücksicht auf die bereitsvorhandenen Lehrkräfte überhaupt nicht zugelassen. Die gelehrte Zunft, die früher eine offenegewesen war, hatte sich mit der Zeit gegen jeden freieren Wettbewerb abgeschlossen, und dieacademischen Grade, deren Erwerb neben Pflichten auch Rechte verliehen hatten, Avaren zubloßen Titeln geworden, lediglich dazu bestimmt, dem Träger eine höhere sociale BeAverthung zugeben oder ihm zu bescheinigen, daß er seine Studien auf der Hochschule zum Abschluß gebrachthabe. Unter diesen Umständen wurde auf das Baccalariatsexamen überhaupt kein Werth mehrgelegt. Auch die Herbstprüfungen unter Leitung des Exdecans fielen seit 1757 häufig aus. Nocheinmal sind sie in den Jahren 1759 und 1763 abgehalten Avorden, dann geschieht ihrer in derMatrikel der Facultät keine Envähnung mehr. Von den zehn Magistern, die am 8. III. 1764 nachbestandenem Examen promovirt Avurden, hatten acht erst am 17. XII. 1763 das Baccalariaterworben, die anderen beiden envarben sich beide Würden zusammen. Am 21.11.1765 wurdenfünf Magister nach altem Brauche promovirt. Der erste unter ihnen hatte das Baccalariat am17. XII. 1763 als der jüngst Inscribirte envorben. Die andern Avurden „Baccalaureatus honoribusante collatis “ renuncirt. Von den zehn Magistern, die sich im W. 1765 der Magisterprüfungnntenvarfen, hatte keiner die BaccalariatsAviirde vorher envorben. Wie schon häufig vorherlautete auch im S. 1766 der Eintrag des Decans: „ Primae laureae gradus deficientibus candidatiscollatus est nemini 11 . Seitdem Avurde das Baccalariat regelmäßig mit dem Magisterium zusammenenvorben.
Noch in anderer Weise Avurde die alte Ordnung der Magisterprüfung verändert. Schonvor dem Jahre 1709 Avar es vereinzelt vorgekommen, daß ältere Männer in geistlichem oderSchulamte nachträglich die Magistenvürde zu erwerben bestrebt Avaren. Es lag nahe, daß sie sichscheuten, an dem schulmäßigen Examen zusammen mit zum Tlieil recht jungen Candidaten Theilzu nehmen. Bei dem Geldbedürfnis der Facultät Avar es nicht zu venvundern, Avenn man ihremWunsche nach Privatprüfung oder Erlaß der Prüfung entgegen kam, um so mehr, als hei ihnennicht zu befürchten stand, daß sie auf Grund des erhaltenen Magistertitels den Versuch machenAvünlen, sich die Pforten der academischen Laufbahn zu eröffnen. Sie erhielten ein Zeugnis überden Erwerb der Magistenvürde zugesandt und Avurden daher als „ magistri diphmatici“ bezeichnet.