1573 wird er um (6 Gulden für Epeck und Korn verklagt; im Mai 1574von einem andern um 5pz Daler. In beiden Fällen wird ein jK'MÜ vermiedein2lnders aber verfährt er im Lserbst desselben Lahres.
Um ein Grundstück von 3 Morgen, in der Ruhrau gelegen, die dröge Angenannt, von Eickel dem Vertreter des deutschen Ordens verklagt, führt er imNamen der Familie einen langwierigen jA'vK'ß glücklich durch. 2lm 5. Okt. 1574wurde die Klage eingereicht und am 29. Okt. 1577 wurde das Urteil gefällt. Eslautete:
„In dachen des Johannes von Eickel, j2rokuratoren des ehrwürdigen Lserrntlandeomthnrs, Klägern an einer und Johann lBintgen und seinen Konsorten, Be-klagten an der andern Eeite, wird von den Echessen allem Borbringen nach in Rechtgesprochen: Oisweil der Bollmacht (der Bevollnrächtigte) noch nicht ten rechten ge-nugsam erwiesen, daß der deutsche Orden ein Etück Landes an dem Orte und inMaßen, wie in der Ansprache artikuliert, liegen habe, noch auch daß das streitigeKrnd der Koppendriesch genannt sei, sondern vom UAderpart dagegen mit Brief undSiegel wohl dargetan sei, daß ihren Boreltern 3 Morgen Kinds, das solchen Bamen,wie artikuliert ist, nicht hat, gelegen bei der alten Ruhr in der drögen Aue überhundert Jahre vorher und so nachher in Gebranch gehabt hat.- Als absolvieren dieEchessen Beklagten von des Klägers Ansprache und sollen bei ihrem blande gehand-habt und geschützt werden, den Kläger in die Gerichtskosten condemnierend."
Der Kläger beruhigte sich bei diesem Erkenntnis nicht, sondern appellierte andas Obergericht zu Aachen. Bach verhältnismäßig kurzer Aast, nach 8 Monaten,erfolgte von dort das Lsousturdel — so wurde die Entscheidung des Gbergerichts ge-nannt — dasselbe wurde aber erst in der Bitzung vom 4. Bov. 1.578 verlesen undverzeichnet:
„In Appellationssachen Iohann's von Eickel, Anwalt des ehrwürdigen UerrnKindcompthurs der Ballei in lBestfalen und Appellanten eins — widder JohannlBintgens Appellaten anderteils wird durch uns Echessenmeister und Echeßen desKönialichen Btuhls und der Etadt Aich allem Borbringen nach zu Recht erklärt, daßdurch voriger Instanz Richter wohl geurteilt, übel darvon appelliert sei; derwegensolch Urteil zu consirmieren sei; als wir dasselbe hiermit eonsirmieren und bestätigenund den Appellanten dem Appellaten in die Gerichtskosten, dieser Uauptstadt halbenausgelaufen, deren Moderation vorbehalten, verdammen.
Mit Urknnd unserer Echefsenmeister hier unter ausgedrückten Biegeln gegebenAich, den 26. Juni anno 1578."
Auch hierbei wollte sich von Eickel und der Landcomthur nicht beruhigen,sondern sich in der höheren Instanz (Reichsgericht zu Bpeier oder Lsofgericht zu
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