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1,2 (1892) 1389 - 1466, Register
Entstehung
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Ausserordentliche Hauptversammlungen finden statt, so oftder Vorstand dies für erforderlich hält, sowie wenn 20 stimm-berechtigte Personen schriftlich beim Vorstande einen hieraufgerichteten mit Gründen-versehenen Antrag stellen, und zwarim letzteren Falle binnen sechs Wochen.

§ 14.

Zur Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung ist die An-wesenheit von 15 stimmberechtigten Personen, einschliesslichder Vorstandsmitglieder, erforderlich.

Plat eine Hauptversammlung wegen Beschlussunfähigkeitvertagt werden müssen, so ist eine neue Hauptversammlungbeschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden,sofern auf diese Folge bei der Einberufung ausdrücklich hin-gewiesen ist.

Abgesehen von dem Falle der Stimmengleichheit, beiwelcher der Vorsitzende entscheidet, und von einem etwaigenAuflösungsbeschluss, für welchen. Zweidrittel-Mehrheit der An-wesenden erforderlich ist, werden die Beschlüsse nach ein-facher Mehrheit gefasst.

Heber die Form der Abstimmung entscheidet die Ver-sammlung.

Ueber die Verhandlung nimmt der Schriftführer ein Pro-tokoll auf, welches von ihm, dem Vorsitzenden und drei an-deren Anwesenden zu vollziehen ist.

§ 15 .

Aenderungen der Satzungen, welche den Sitz, den Zweckund die äussere Vertretung der Gesellschalt betreffen, sowieBeschlüsse, welche die Auflösung der Gesellschaft zum Gegen-stände haben, bedürfen landesherrlicher Genehmigung. SonstigeAenderungen der Satzungen sind von der Zustimmung desOberpräsidenten der Rheinprovinz abhängig.

§ 16 .

Diese Satzungen treten mit dem 1. Januar 1889 in Kraft.

Nach Massgabe derselben führt der Vorstand, welcherauf Grund der früheren Bestimmungen gewählt ist, sein Amtweiter.