Landschütz und Klüber unterhandeln.
III
zu werden, gänzlich übersehen, hingegen habe man im Artikel 43 ver-abredet, daß Mecklinghausen zur preußischen Monarchie in das Ver-hältnis treten solle, welches die deutsche Bundesakte für die Mediati-sierten festsetzen werde. Die acht Mächte, welche den ersten PariserFrieden unterzeichneten, könnten nicht beabsichtigen, durch die Kongreß-akte dem Herzoge wohlerworbene Rechte zu entziehen. Mit Berg seiRecklinghausen an Preußen gekommen, und die Erbrente klebe demLande selbst an; der Herzog „hoffe in Deutschland wenigstens dieGerechtigkeit zu finden, die selbst in den Zeiten der Willkür der Be-herrscher von Frankreich ihm schuldig zu sein geglaubt habe"; dieErbrente müsse gleiches Schicksal mit allen anderen Eintragungen desGroßherzogtums Berg haben, die als rechtsgültig aus der Staatskassebezahlt würden. Der Herzog hoffe darum von der Standesherrlich-keit verschont zu bleiben und wolle keine neue Liquidierung seines ihmdurch Napoleon in Mecklinghausen zugefügten Verlusts aufstellen. Da-gegen erwiderte Klüber, Preußen habe seine Rechte auf Recklinghausennicht von Frankreich durch den Pariser Frieden, sondern erst durchArt. 43 der Wiener Kongreßakte erworben, von dein Frieden an biszur Kougreßakte sei im Namen der Alliierten ein Zwischenzustand ge-wesen und Preußen sei nicht als der unmittelbare Nachfolger derbergischen Regierung zu betrachten. Der 21. Artikel des ersten PariserFriedens spreche ja auch von Ländern, die aufhörten, Frankreich zugehören, und von Schulden, die ursprünglich auf diese Länder speziellhypotheziert oder für deren innere Verwaltung kontrahiert und in In-skriptionen auf das Große Buch der französischen Staatsschuld ver-wandelt worden seien; Artikel 23 spreche bloß von vormaligen fran-zösischen Ländern links des Rheins, wozu Recklinghausen ebenso-wenig wie die Erbrente von Recklinghausen gehöre; auch verspreche dieKougreßakte in Artikel 43 die ausdrückliche Feststellung eines stand es-herrlichen Rechtsverhältnisses für Recklinghausen. Klüber und Land-schütz vermochten nicht, sich zu einigen. Als Klüber z. B. fragte, wasder Herzog dadurch, daß während des Zwischenzustandes die provi-sorische Verwaltung ihn in den Besitz früherer Rechte wiedereinsetzte,an Einkünften erhalten habe, antwortete Landschütz: „Nichts", dennder Herzog sei in nichts eingesetzt worden, man habe ihm nur denvorgefundenen Besitz seiner Domänen gelassen und davon die Steuernerhoben, die man seit August 1815 nicht eingefordert habe; man habe