78 Dekrete vom 14. April 1813.
Korn, Geflügel und Wild, und alle anderen Herren- und Feudalrechte,soweit sie nicht jetzt durch die Gesetze, Dekrete oder Verordnungenfür öffentliche Verwaltung des Großherzogtnms aufgehoben sind) dochwerden diese Zehnten, Grundzinsen und Zinsen zu den Zeitabschnittenund zu dem Zinsfuße ablösbar sein, welche durch die Gesetze oderDekrete betreffs der Güter gleicher Natur im Großherzogtum be-stimmt sein werden.
Art. 3. Alle durch ihre Natur den in den vorigen Artikeln be-zeichneten Gütern anhaftenden wie alle auf den Ertrag besagter Güterverpfändeten Schulden und Lasten, und namentlich die sogenannteSchuld der alten Domänen, der Anteil an der kölnischen Schuld undden kölnischen Pensionen, welche die Domäneneinkünfte bezahlen mußten,und die den Geistlichen oder Mitgliedern der Klöster und Kapitel beiderGeschlechter, deren Güter mit besagten Domänen vereinigt worden sind,angewiesenen Pensionen werden dem Herzoge zur Last bleiben.
Art. 4. Vom 1. Januar 1811 an gerechnet gehören ihm nichtmehr: alle anderen Herren- und Feudalrechte außer den in obigemArtikel 2 spezifizierten, die sogenannten Souveräuitätsrechte oder in-direkten Steuern und alles, was aus dem Ertrage der Stenern nacheinmaliger Bezahlung aller Ausgaben zu seinen Ersparnissen gezogenwerden könnte.
Art. 5. Die Quote an der Schuld und den Pensionen des ehe-maligen Kurfürstentums Köln, welche nach der Teilung der besagtenSchulden und Pensionen der Herzog von Arenberg als Besitzer derGrafschaft Recklinghausen bezahlen mußte, wird mit Ausnahme desin obigem Artikel 3 bezeichneten Anteils vom 1. Januar 1811 andem Schatze des Großherzogtums Berg zur Last fallen.
Art. 6. Zur Entschädigung für die Verluste, welche sich für denHerzog aus jeder der im Artikel 4 bezeichneten Ursachen und auchdeshalb ergeben, weil die ihm durch die Artikel 1 und 2 belassenenGüter seit dem 1. Januar 1811 und auf immer der Steuer, von dersie früher befreit waren, unterworfen sind, wird ihm eine Rente an- ?gewiesen werden, eingetragen in das Große Buch der öffentlichenSchuld des Großherzogtums und immobilisiert, im Betrage von106 702 Frank, die er vom 1. Januar 1811 an genießt. Besagte Rentewird zu dem Majorate gehören, welches der Herzog von Arenbergdurch Unser Dekret vom 22. Januar 1811 zu stiften berechtigt ist.