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Von körperlichen Militalrübiingen möchte wohlvierzigjähriges Alter Befreiung geben; doch bliebeauch für Aeltere die Thcilnahme nach Willkühr. AmScheibenschießen dauerte die Thcilnahme bis zum6?stcn Jahre.
Vey Bürgerversammlungen, bey Bürger wählen ?e.erschienen die Bürger wieder in ihrer Vürgcrwür«de, mit den Waffen.
Ob etwa die Wahl zu den Gemeindeämtern alsVorrecht der Gefegten zu bestimmen? Es hat man«ches für, auch einiges wider sich; indeß verdient dieSache eine nähere Prüfung.
Welche Waffe für die Ungefreyten? Ob eine,aber leichte und nicht zu lange Lanze, und ein kur«zcr Degen? Ein Kriegskundiger wird am besten dar«über lmhcilcn.
Die, welche sich einer Strafe schuldig machten,würden von ihres Gleichen der nähmlichcn Not«te nach den bestehenden Strafartikeln gerichtet. DieStraft» bep kleinem Vergehen möchten am besten inWachtdicnsten bestehen.
Die etwaigen Wacht« und Polizeydicnste wür«den so wenig beschwerlich als möglich gemacht. Auchfragt sich's, ob nicht die gewöhnlichen Nachtdienste,besonders in größern Städten, durch ausgewählteWachtdicnstleute aus den NichtgefrciMt gegen Vergü,