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Zeitgegenstände : Kleine Beyträge über Staatsverfassung und Staatsverwaltung
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bürgerlichen Unterschied. Die Nahmenherrschendeund geduldete Kirche" kenne man nur als veraltet.

z) Das Kirchengut jeder Parlhey sey demStaate heilig und unverletzlich, und jedes genieße glei,eher Rechte im Staate. Nur die Schnlfonds allerKirchen werden gemeinsamer Volks/Schulfond.

4) Man vereinige sich zu völlig gleichen Feyer-und Festtagen, Parthcy habe deren an ver,schiedenen, von einander abweichenden Tagen. (Obman nicht selbst die Judett vermögen könnte, ihrenSabbath ans den Sonntag, und ihre übrigen Festtaegc auf ähnliche christliche zu verlegen?)

5) Man vereinige stch, so viel möglich, in deräußern Form der öffentlichen GottesverchruNgen undüberhaupt in den Kirchengebräuchen.

ü) Man suche stch insbesondere zu gleichen Ge,sänge und Gebclhbüchcrn für den Kirchcngebranch zuvereinigen. Daß das angehe. Wird wohl kein Vcr,ständiger irgend einer Parthey bezweifeln. Eine gutegeistliche Ode, ein gutes geistliches Lied, ein gutesEebcth> alle diese wird jeder, wcß Glaubcnsbe/kenntnisses er immer sey, für gut und zweckmäßigund brauchbar eikcnnen; die sie machten, waren Mcnescheu, und gehörten in dem Augenblicke keiner Par,they an.

7) Die Amtsklcidung der Geistlichen aller Glau«bcnsbekcnntmsse sep gleich. Sie sey gedoppelt, eine