Durch die Verordnung vom 13. Februar 1826, das Gesetz vom28. Dezember 1831, 19. Juni 1832 und 1. Juli 1834 wurden die guts-herrlichen Gefälle des Adels fixiert und umgewandelt. Durch das Grund-entlastungsgesetz vom 4. Juni 1843 wurden endlich alle Grundlasten abge-löst und die persönlichen aufgehoben, ebenso die gutsherrschaftliche Grund-gerichtsbarkeit und das Jagdrecht auf fremden Grund und Boden. DieFischrechte wurden erhalten, ebenso die Schäferei- und Hutrechte auf fremdemGrund und Boden, welche allerdings durch die Weidegesetze bedeutendeingeschränkt wurden.
Auch wurde der Lehensverband dem Lehensherrn gegenüber unddie Standesvertretung in der Kammer der Abgeordneten in Bayern auf-gehoben. In Württemberg hat sich eine besondere ritterschaftliche Ver-tretung bis jetzt erhalten.
Die Aufhebung des Lehensverbandes hatte zur Folge, daß nachden Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Juni 1848 die Lehensfolge derAgnaten durch Eintrag in eine Matrikel des Appellationsgerichtes ge-wahrt werden mußte. Auch wurde das früher bestehende Recht der Siegel-mäßigkeit des Adels durch das Notariatsgesetz vom 1. Juli 1861 und dasEinführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung vom I. Juli 1870 beseitigt.
Das Recht der Adeligen, ihre Söhne als Kadetten in die Armee ein-treten lassen zu können, wurde durch das Wehrgesetz vom 30. Juni 1869hinfällig.
So sind der Vorrechte, welche der Adel heutzutage hat, sehr wenige,nämlich das Recht, daß nur für erbliche Adelige Fideikommisse gegründetwerden dürfen, das Recht der Tragung der Adelsprädikate und der Führungbesonderer Wappen, das Recht des Erwerbes gewisser Stipendien, Pfründen,Güter, des Eintrittes in gewisse Orden, Institute, der Erlangung be-stimmter Würden:c., endlich das sehr zweifelhafte und lästige Patronatsrecht.
Die die Rechte und Verhältnisse des Adels vollständig veränderndeund umwälzende Gesetzgebung von 1848 machte es notwendig, daß einneuer, die gegenseitigen Berechtigungen ordnender Familienvertrag ge-schlossen wurde. Er wurde von den Mitgliedern der Rügländer undFröhstockheimer Linie bei der am 24. September 1350 abgehaltenen Familien-konferenz zu Uffenheim vereinbart. Dieser Vertrag, welcher heutzutage nochvolle Gültigkeit besitzt, jedoch manche Mängel aufweist und eine zeit-gemäße Revision nötig hätte, wird kurzweg der Uffenheimer Vertrag genannt.