nicht mehr lebensfähigen Reichsritterschaft herbei. Durch die Rheinbunds-akte vom 12. Juli 1806 wurde sie ihrer Reichsunmittelbarkeit beraubtund der Hoheit der einzelnen Landesfürsten unterworfen. Im Artikel 14der deutschen Bundesakte von 1815 wurden endlich die bei den Kongreß-verhandlungen für die Reichsritterschaft festgesetzten Bestimmungen nieder-gelegt, welche im wesentlichen auf den von 1806 begründeten Verhält-nissen fußten.
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