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mit anderen Gütern aber Lehensuntergebener oder Vasalle eines Landes-herr» sein und mit seiner Person Hofdienstmann eines Herrn werden.Diese beiden letzten Untertänigkeitsverhältnisse änderten zwar nichts amGeburtsstande des vormals schössen- oder sendbaren Freien oder an seinemLandrechte, aber sie erniedrigten den Mann nach Lehen- oder Hofdicnst-recht. Mit der Zeit wurden die Leistungen aller möglichen öffentlichenDienste an den Landesherrn Hofdienste, insbesondere auch die Leistungdes Ritterdienstes. Da hiezu sehr viele Männer nötig waren, so ist esklar, daß mit der Zeit viel berittene Dienstmannen zu der Benennungeines Ritters kamen, ohne ursprünglich schössen- oder sendbar frei gewesenzu sein. Es ist nun selbstverständlich, daß sich mit der Zeit eine Ver-schmelzung der verschiedenen Grade ergab, daß weniger Wert auf die Artdes Ursprunges gelegt wurde, und daß sich nach und nach nicht mehrder wahre Ursprung und die klare Abstammung nachweisen läßt, wie diesbei vielen Adclssamilien heutzutage der Fall ist, besonders solchen, welcheder späteren Reichsritterschaft angehörten.
Bis zum XII. Jahrhundert gab es rechtlich wohl überhaupt nureine Art von Adel, nämlich den jetzt als hohen Adel bezeichneten dyna-stischen Grafen- und Herrenstand, der dem Reichsfürsteu in den wesent-lichsten Rechten gleichgestellt und von diesem unbedingt als ebenbürtiganerkannt war. Diese Herren und Grafen wurden als uobilss bezeichnet,wie aus einer Menge von Urkunden ersichtlich ist. Es ist nun sicherlichnicht zu bestreiten, daß mehrere später der Reichsritterschaft angehörendeFamilien aus diesem Stande der freien Herren oder kurzweg der Herrenim Sinne der Spiegel — Sachsen- und Schwabenspiegel — und dersonstigen Rechtsbücher des XIII. Jahrhunderts hervorgegangen sind;historische Beweise einer solchen Zusammengehörigkeit lassen sich jedoch sehrschwer oder kaum erbringen, da zu diesen Zeiten das diesbezügliche Ur-kundenmaterial sehr spärlich fließt und infolge des Mangels von Familien-namen sehr unklar zur Bestimmung von Familienzusammengehörigkeitwird. Auch ist nicht zu bezweifeln, daß viele Ministerialen die Namenihrer Herren annahmen. Wie verfehlt es nun ist, die ganze Reichsritter-schaft als aus der Ministerialität hervorgegangen zu betrachten, ebensoverfehlt ist auch die Sucht einzelner, viele solcher Familien als von einemDynastengeschlechte entsprungen zu wähnen. Man muß sich eben aufden Standpunkt stellen, daß der frühere Ritterstand nach und nach allemöglichen früheren Standesgliederungeu begriff, daß sich an ihn mit derZeit sowohl höhere als auch niedrige Elemente ankristallisierten und
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