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bischöflichen Hofe auf, teils wohnten sie zerstreut im Lande und leistetendem Bischöfe nur Dienst, wenn eben nötig. Sie hatten als Ministerialenbestimmte Güter und Einkünfte, welche aber nicht als eigene Lehen be-trachtet, sondern nach Hofrecht gegeben wurden, indem sie nicht zu Kriegs-dienst verpflichteten.
g.) Art der Ministerialität.
Unter den Ministerialen waren aber nicht nur die begriffen, welchedem Könige, den Bischöfen, Herzögen und gewaltigen Dynasten Dienstals Schenken, Truchsesse :c. leisteten, sondern auch alle diejenigen, welchevon der Art ihres Dienstes müitss, armi^sri, Ritter hießen. Beide ge-hörten zur Dienstmannschaft ihres Herrn und wurden nach Ministerialen-recht behandelt.
Was das Verhältnis des Dienstadels der Ministerialen zu ihremHerrn anlangt, so standen dieselben ungefähr in demselben Verhältnis,wie der Sohn zu seinem römischen Hausvater, welchen Vergleich Möserin seinem Patr. Phantasien treffend durchführt.
Es wäre aber vollständig verfehlt, den Ministerialenstand desspäteren Mittelalters, zu welcher Zeit fast alle freien Geschlechter Mini-sterialendienste annahmen, mit der Ministerialität der früheren Zeit zuverwechseln. Früher war der Ministeriale ein ganz unfreier Mann, dersich durch sein ausgesprochenes Dienst- und Hörigkeitsverhältnis einemHerrn gegenüber scharf von dem freien Manne unterschied. Je mehrnun die Ministerialen Rechte erhielten, so namentlich das Waffenrecht,was eine notwendige Folge der immer größer werdenden nötigen Zahlvon Ministerialen zum Kriegsdienste war, um so mehr wurden dieselbenden freien Mannen gleich und je mehr sich der Unterschied in der Stellungverwischte, um so weniger scheuten sich die freien Leute in den Standder Ministerialität einzutreten, wodurch derselbe zu einem immer höherenStande sich emporhob, und die scharf bestimmten und abgegrenzten RechtsVerhältnisse der Herren den Ministerialen gegenüber immer mehr ver-schwanden.
Da sicherlich erst zu dieser Zeit Mitglieder der Herren von Crails-heim sich in die Stellung von Ministerialen begaben, so brauchen wirnicht näher auf die rechtliche Stellung der uranfänglichcn wahren Mini-sterialen ihren Herren gegenüber einzugehen.
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