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als Würdigung an sich, eben so behauptenmüsse"). — Rechtlich erscheint mir jene Handlung,die entweder unmittelbar mit meinem Gefühle fürGutes harmonirt, oder die folgendermaßen vor meineWürdiguugsfakultat hin tritt: i° Als durch meineVernunft anerkanntes, zweckmäßigstes Mittel A. zumeinem Zwecke 13, welcher Zweck 2° sowohl I: anund für sich mit meinem Gefühle für moralisch Gu-tes harmonirt, als auch zugleich II: durch das Mit-tel als erreicht gedacht, mein Gefühl für mora-lisch Gutes nicht empört — Jede Rechtlich-keitswürdigung beruht ursprünglich auf dem Gefühlefür moralisch Gutes; auf einem Axiome des ethi-schen Gefühls; nicht auf dem Vernunftprin-zip, wie, seit ?Iatc>, falschlich behauptet wird. —
Bei einem Staate, dessen geschichtlich begrün-dete Verfassung meinem Gefühle für moralisch Gu-
Eine bloße Partikularwürdigung ist eben so die voneiner ganzen Gesellschaft, selbst von einer ganzenNation, sogar von allen gebildeten Nationen zu.'lanmiengcnonnncn, nnaniinitee ausgesprochene Wür.'digiing. — Alis gleiche Weise ist das durch die Ver-nunft aller Mcnsthen als wahr anerkannte etwas, wo-von noch nicht erwiesen ist, und nie erwiesen werdenkann, daß os auch vor der Allvcrnunft, vor der Ver-nunft an sich, als wahr anerkannt sich behaupten müsse,u. s. w.
*) Dieß Letztere bezieht sich z. B. auf die Würdigungder Todesstrafe.
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