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Anregungen für philosophisch-wissenschaftliche Forschung und dichterische Begeisterung
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als Würdigung an sich, eben so behauptenmüsse"). Rechtlich erscheint mir jene Handlung,die entweder unmittelbar mit meinem Gefühle fürGutes harmonirt, oder die folgendermaßen vor meineWürdiguugsfakultat hin tritt: i° Als durch meineVernunft anerkanntes, zweckmäßigstes Mittel A. zumeinem Zwecke 13, welcher Zweck 2° sowohl I: anund für sich mit meinem Gefühle für moralisch Gu-tes harmonirt, als auch zugleich II: durch das Mit-tel als erreicht gedacht, mein Gefühl für mora-lisch Gutes nicht empört Jede Rechtlich-keitswürdigung beruht ursprünglich auf dem Gefühlefür moralisch Gutes; auf einem Axiome des ethi-schen Gefühls; nicht auf dem Vernunftprin-zip, wie, seit ?Iatc>, falschlich behauptet wird.

Bei einem Staate, dessen geschichtlich begrün-dete Verfassung meinem Gefühle für moralisch Gu-

Eine bloße Partikularwürdigung ist eben so die voneiner ganzen Gesellschaft, selbst von einer ganzenNation, sogar von allen gebildeten Nationen zu.'lanmiengcnonnncn, nnaniinitee ausgesprochene Wür.'digiing. Alis gleiche Weise ist das durch die Ver-nunft aller Mcnsthen als wahr anerkannte etwas, wo-von noch nicht erwiesen ist, und nie erwiesen werdenkann, daß os auch vor der Allvcrnunft, vor der Ver-nunft an sich, als wahr anerkannt sich behaupten müsse,u. s. w.

*) Dieß Letztere bezieht sich z. B. auf die Würdigungder Todesstrafe.

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