exekutive Gewalt, sv wie alle Verfügungen deräußeren Politik, ruhen bloß beim Könige, jedochunter beständiger Beschränkung und Kontrolle, mit-telst der Verantwortlichkeit der Minister, mittelstder Preßfreiheit, ferner der Verweigerungsfähigkcitder Subsidien, endlich mittelst der sachgemäßenFestsetzung der richterlichen Gewalt, und derhieraus entspringenden Unmöglichkeit eines inguisi-tionsmaßigen Versahrens gegen irgend Einen, dadurchgehends öffentliches mündliches Verfahren vorder besteht, und die Hakmas-lüovMS-Aktestreng gehandhabt wird. —> Andrer Seits wirddas Eintreten, sowohl von Pöbelherrschaft, als vonaristokratisch-oligarchischcr Herrschast, unmöglich ge-macht, und die dem Könige verliehene eminenteStellung, wornach er sogar als Eigenthümer al-ler bandcreien Großbritanniens, laut einer eigenenRechtöfiktion, betrachtet wird. — Endlich ist sogar,durch eigene Gesetze, dem Einzelnen sowohl als derMasse der Nation, ausdrücklich gestattet, sich demkonstitutionöwidrigen Akte der exekutiven Gewalt de-fensiv entgegen zu setzen, welches in einzelnenFallen nur von der beurtheilt werden kann.
Das Temperament der hellenischen Zeit ist künst-lerisch-dichterisch, jenes des Mittelalters gemüthlich,das der neuern Zeit cxperimcntcl restektiv logisch.Die teutsche Naturphilosophie kann nicht so eigcnt-