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be»s ablauscht, aber sich es nie einfallen läßt,dem sich entfaltenden Embryo vorzuschreiben,wie er sich entfalten solle.
Es ist falsch, wenn Diejenigen, die sich nichtzu der sogenannten philosophischen Schule derRechtslehre bekennen, zu der historischen Schulegezahlt werden, da Jene solche RechtSgültigkeitcnvertheidigen, die sich ja nicht bloß auf Faktastützen, sondern auf Beschlüsse, welche zugleichResultate des Philoso phirens über Rechtssa-chen sind. Es theilt sich eigentlich die Schule derRechtslehre in eine rein philosophische, undin eine historisch-philosophische Schule; dannfolgt aber der Vorzug der letztem vor der erstemvon selbst, wegen der von Jener beobachteten grö-ßern Vielseitigkeit und Umsicht in Abwägung derUmstände.
Daraus, daß wir an dem geschichtlich gewor-denen Bürgerthum irgend eines betrachteten Staa-tes , rücksichtlich des bisher genetischen Entwicklungs-aktes, vernünftiger Weise nichts auszustellen haben,folgt nicht, daß Alles so, wie es gegenwärtig ist,bleiben müsse; vielmehr ergiebt sich, daß dasjenige,das sich bisher organisch entfaltete, auch noch dieweitem seinem Entwicklungsakte entsprechenden Um-
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