philosophische Grundansicht). Dasselbe giltvon der zweiten Art. Die dritte Art von Strafekann sowohl erfolgen, als auch ausbleiben, da ihrEintreten ans die mit Strafe bedrohte That keineNaturnotwendigkeit ist. Diese Art von Strafemanifestirt sich nicht als nothwendige Konsequenzam Successtonsgesetze des Erscheinens überhaupt;sondern hat bloß die Bedeutung eines von Men-schen angewandten Mittels, nemlich eines Aushülfs-mittels für den beschrankten Gesetzgeber, zur Errei-chung seines Zweckes. — Der unmittelbare Zweck,welcher durch das wirkliche Vollziehen einer solchenStrafe erreicht werden will, ist eigentlich der, daßdie mit dieser Strafe bedrohte That, von Jeder-mann wirklich als eine solche That betrachtet werde,nach deren Vollbringung jene Strafe sehr zu befürch-ten ist. Der unmittelbare Zweck ferner, welcherdadurch erreicht werden will, daß obige That vonJedermann eben erwähntermaßen betrachtet werde,ist eigentlich der, die Vollbringung jener That mög-lichst hintan zu halten. Das Verhüten der mitStrafe bedrohten That, das Verhindern in derAusübung solcher That, ist also nicht unmittelbarer,sondern nur mittelbarer, Zweck des wirklichen Ver-Hängens der Strafe. Der Zweck der hier in Redestehenden Strafe ist nichts desto weniger das Ver-hindern einer von der gesetzgebenden Gewalt unter-sagten That; und jener Zweck wird nur in dem
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Anregungen für philosophisch-wissenschaftliche Forschung und dichterische Begeisterung
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