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Das dritte Falliment des Friedrich Karcher zu Creuznach
Entstehung
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» Die Syndikc entwickeln hierauf, in zwei Berichten» die ge-wichtigen Gründe» worauf ihre Vermuthung beruhet. Karchererklärt, in seinem Verhör vom 27. Juli »L24 , das Daseyndes PostscheineS auf folgende Weisel »Die 800 Rthlr. hat meinSchwiegersohn Bufs an Kaiser in Mainz, zur Beförderungan Paravey in Paris » bei dem Herr Buss für S4--0 Fran-» ken gutgesprochen hatte, überschickt. ») Einer meiner Cöin»» mis brachte dieses Geld auf die Post, und da man dort glaubte,dieses Geld rühre von mir her, so wurde der Postschein aufmeinen Namen ausgestellt. Dieser Postschein wurde von dem» Commis auf das Comptoir gebracht und von Herrn Buss» nicht abgeholt. « Mit dieser Antwort, welche, nach der Ein-sicht der Gläubiger , die Behauptung der Syndike nicht entkräf-tet, hat die Justiz sich begnügt, wenigstens soll, über diesenPunkt, keine weitere Untersuchung Statt gehabt haben.

Bericht der provisorischen Syndike vom ,3. Juni 1824 :

Bon den frühern Jahren, seit seinem zweiten Fallimente»«haben wir weder irgend ein Inventarium, noch eine Bilanz*gefunden; eben so wenig auch die vom verflossenen Jahre,woraus wir vermuthen, daß er sich durch diese, jetzt gezogene,»den Agenten vorenthaltene Bilanz von dem schlechten Stande»seiner Finanzen überzeugt, und zu seinem dritten Fallimente»vorbereitet hat. Um nun entweder seine Verwandten und»Freunde, auf Kosten anderer Gläubiger, zu begünstigen, oder»sich, im Falle eines Concordats, einen neuen Fond zu ver-»schassen, schreibt er in dem Bilanz-Conto, laut Journal, un-»tcrm 2i. Dez. 182Z gut« Hier folgen im Berichte zweiAufstellungen: die eine von Karcher , worin mehrere Mitgliederseiner Familie (Schwiegersohn, Schwiegermutter, Schwager ec.)

*) Aber wie durfte Karcher , seine Angabe einmal als wahr an-genommen, den Gläubiger Buss , (denn das Geld rührtevon Karcher her) auf Koste» der übrigen Gläubiger begün-stigen Karcher, der schon im Oktober , wenigstensam Ende Dezember, sich im Fallimcntszustande befunden,der, eben so gut wie sein Schwiegersohn, wisse» mußte,daß die Glaubiger diese Forderung mit Erfolg kontestirenkonnten, kontestiren würden, und daß das Vermögen eines^ Schuldners, nach den Art. 201)2 und ao^Z des bürgerlichen

Gesetzbuchs, das gemeinsame Unterpfand aller seiner Glau-biger ist? Doch, wir werden hierauf in der Folge zurück-kommen.