bey dem Kornmangcl cittzustelleu. ?6Z
keiner hat zu besorgen, wenn er durch eine ftepwilligeVereinbarung mit seinen Kreisgenossen seiner Macht-Vollkommenheit einige Schranken setzt, daß ihm solchesals eine nene Unterwürfigkeit gegen das gemeinschaftlicheReichssystem und dessen Oberhaupt werde angerechnetwerden. Woran liegt es also, baß die Reichsständc ei-nes Kreises sich gewisser Dinge halber nicht naher verei-nigen, nnd gegen allgemeine Uebel nicht mit gemeinschaft-lichen Kräften arbeiten?
Nichts scheinet eine solche Vereinigung dermalen nä-her zu empfehlen, als der Abfall der letztem Erndte, nndder daher zu besorgende Kornmangel. Kein einzelnerKreisstand ist vermögend, sich in diesem Falle selbst zuhelfen. Will der eine das Vrandteweinbrcnnen verbie-ten: so läßt es der andre zu, NM den Vorlheil alleinzu ziehen. Die kleinen Staaten bestehen ans lauterGränzen; und sobald den Eingesessenen eines Staatsdas Getränke um einen halben Pfennig erhöhet wird:so geht er über die Gränze, wo er wohlfeiler trinkenkann, und trägt sein Brodkorn zu einer fremden Blase.Sucht der eine die Ausfuhr zu verbieten: so verführtder andre seine Nachbarn, ihm das ihrige bey derNacht zuzubringen; nnd der Gesetzgeber des einenKirchspiels mag sich wenden und drehen wie er will:der andre belanret ihn doch; und der Mangel übereiltsie zuletzt alle.
Alle diese Unbequemlichkeiten und hinterlistigen Be-handlungen würden aber wegfallen, wenn die Nachbaren ei-nes Kreises sich wegen gemeinschaftlicher Anstalten vergli-chen ; wenn sie die Brandteweinskesse! insgesamt versiegel-ten ; sich über Ein - und Ausfuhr mit einander verstün-den, und solchergestalt allen Unterschleife» nachdrücklichvorbeugten. Nur alsdann kann die für das Wohl derUnterthanen wachende obrigkeitliche Vorsorge ihre Ab-
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