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1 (1842) (1842)
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Beschäftigung mit dem Hervorbringen dieser Dinge möglichgewesen wäre.

Hierbei war anfangs der Ackersmann von demEigcnthümer der Ländereien noch nicht unterschie-den. Durch die Arbeit derer, welche zuerst ein Feld beak-kertcn und umzäunten, um sich der Erndte davon zu ver-sichern, hörten die Ländereien auf, Allen gemeinschaftlich zugehören: der Begriff von Grundeigenthum entstand.So lange, als die Gesellschaften noch einer festen Einrich-tung entbehrten; so lange, als die öffentliche Gewalt oderdas Gesetz noch nicht seine Herrschast über die Privatgewaltgeltend machte, und Jedem für den ruhigen, ungestörtenBesitz seines Eigenthums hinreichende Gewähr gab: solangevermochte man das Eigenthum an einem Felde nicht an-ders zu behaupten, als wie man eS erworben hatte, näm-lich durch persönliche Thätigkeit. Man war wachsam zudessen Schutz, und fuhr fort, es zu bearbeiten. Es wäredamals nicht rathsam gewesen, sein Land durch einen An-dern beackern zu lassen; denn es würde, wenn dieser sicherst alle Mühe damit gegeben hätte, nicht leicht gewordenseyn, ihm begreiflich zu machen, daß er dieser Mühe un-geachtet doch auf die ganze Erndte keinen Anspruchmachen dürfe. Ueberdieß fand in jenen Zeiten jeder arbeit-same Mann so viel Grund und Boden, als er eben nöthighatte, so daß ihn kaum die Lust anwandeln konnte, der-gleichen für einen Andern zu bebauen. Jeder Eigenthümermußte demnach sein Land entweder selbst bauen, oder esganz liegen lassen.

Grund und Boden ward indessen immer mehr bevölkertund urbar gemacht. Nach und nach waren die besten Län-dcreien besetzt. Es blieben für die zuletzt angekommenen