Druckschrift 
2 (1814)
Entstehung
Seite
529
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fahren zu geschweige», welchen die Staatsgläubigcr,gewiß nicht zur Befö.derung des Staats,Crcbits aus,gesetzt waren. Klüglich sollte man also schon denNahmen, und vollends die Sache vermeiden, wenn mandem Staats,Credit nicht schaden will. Zwar sind, zurOrdnung im Staatshaushalt, alle Staatsschulden vonStaats wegen in ein StaatSschuldenbuch, einem kauf,mannischen Capitalbuche gleich, einzutragen, damit manüber jede einzelne Schuld "ine genaue, stets nachzufüh,mibe Auskunst habe; aber auf dieses Buch muß nicht dieGültigkeit der Schuld beruhen, und es darf für denGläubiger nicht die Stelle der Urkunde vertreten.Nein, für den Staats, Credit und das öffentliche Zu,trauen ist eS weit besser

i) förmliche, gehörig unterzeichnete und besiegelteObligationen den Gläubigern, unentgeldlich verstehtsich und am besten auf Pergament, zu ertheilcn. Soerhalten sie ein wirklich repräscutirendes Zeichen fürihr dargeliehenes Capital, welches sie durch Cessiönau Andere im Fall des baaren Vedürfens versilbernkönnen. Ein etwaiger gemeiner Schein des Eintragsins große Buch ersetzt das, besonders im gewöhnlichenGlauben der Menschen, nicht. Einem Privalmanneleiht man gewöhnlich nicht ohne ein gehöriges Schuld,bckcnnlniß; der Staat darf sich hier keine Anmaßungerlauben wollen, wenn er etwas haben will, was sich

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