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2 (1814)
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497
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das <7»a/s nicht erstattet werden, lvenn man 100Nthlr. im iz Guldenfußc in einem leichteren zurück,zahlen wellte. Der Münzfuß, hannöverischer, sachsi,scher, berliner, franfurther, bergischcr Kurs, sind einbleibendes und festes Verhaltniß; aber anders ists mitden einzelnen Münzsortcn. Diese sind einem zufälli-gen Steigen und Fallen nach Zeitumständen unter-worfen, ohne daß weder der innere Werth, dasSchroot und Korn derselben, noch auch der Geldkurs,der >8, 20, ai, -4 und szger Fuß, im geringstensich verändert; das Steigen oder Fallen einzelnerMi'mzsorten ist also unwesentlich in Beziehung aufden Kurs. Diese Unwesentlichkcit nun zur Entscheiddmigs.'Norm annehmen zu wollen, ist immer eine Un-gerechtigkeit entweder gegen den Darleiher oder denDarlehnscmpfangcr. Diese Ungerechtigkeit wirdinsbesondere um so auffallender, wenn eine einzelneMünzsorte bloß zur näheren Beziehung des Münz,kurses oder Fußes angeführt ist, ohne daß das Dar-lehn in dieser Münzsorte ausbezahlt worden. Diesesletztere ist sehr häufig in einigen Provinzen Westfa-lens der Fall, wo in Schuldverschreibungen bisherder, mehr herkömmliche als gesetzliche, sz Guldenfustoder der bergische Kurs gewöhnlich durch die Zusätzenäher bezeichnet ward: bergisches Courant oder franszösische Laubthaler zu i Rthlr. 55 Stb. oder braban-ter Kronen zu 1 Rthlr. 5z Stb., oder preußische