485
I damit betont gcwcsst: und ,'s van den ftmtlichen Nicks-I hmi damit belent nnd Heft sinen Jlitrottum und suieur Eich gedaen, wie gewöhnlich."
Dagegen finden sich folgende Spuren oben auge-Isthrtcr Beschränkungen in dem neueren Erbcubuchc:leo» Wilhelm von den Brucken, welcher schon i6z8«als Erbe angegangen war, heißt es, daß er, nachdem«n eine Zeitlaug sein Domicilium verändert, und sichIdchier wieder häuslich niedergelassen, aufs neue 165z«angegangen ftp; ferner ift Johan Albrecht von Hane,I«bschon „er keinen eigenen Hccrd und Feuer habe,laus besonder» Ursachen, doch ohne Conftqucnz", 1694lals angehender Erbe aufgenommen. Sonst findenI sich seit 1515 keine im Erbcnbnchc unter den ange-I zanzcncn Erben aufgeführt, als welche den Eid ge-I leistet, daß sie ihr Reichsgut frcy und unbeschwertI beysammen hätten ; seitdem ist folglich der Besitz ge-I wisser Grundstücke, worauf die Holzgerechtigkeit hafte,lals bestimmtes Erfordcrniß zur Belehnung, oder zumI Angehen der Erben, beobachtet.
S. 9.
Ueber die Mast sind von Zeit zu Zeit Zwi-lche» den Forst- und Weidebercchtigten Streitigkeitenvorgefallen. Der Vergleich vom aosten April 1662bestimmt darüber §. 7.: „Wegen der Mast ist ver-»bscheidet, wenn der Allerhöchste inskünftige völlige