Druckschrift 
2 (1814)
Entstehung
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übrige Boden gemeine Mark, Gemeinheit, GemeineiM-thum zu Behns der gemeinschaftlichen Hude, der Mch '«nd Holznutzung ; ja auch die Aecker wurden, wenn stvon Irüchren leer waren, zur Gcmeinhude geiniht. ^Diese gemeine Hude hat sich bis auf den heutigenTag erhalten; noch jetzt haben die drei) Bauerschafte»die Hude durch die ganze städtische Feldmark nach un-ter einander bestimmten Gränzcn, jedoch hat man i» ,den letzteren 40 bis 50 Jahren nicht mehr, wie ehe-niahls, die Kühe, sondern nach der Blößung der Ae- Zckcr nur die Schwcineheerdcn der drei) Vauerschafte» jzur Hude getrieben, und die Hude mit Schaft» wirdin den verschiedenen Baucrschasts- Bezirken von i>c» fBauerschaften an die hiesigen Metzger verpachtet. Auchmuß von den Stücken, welche man in der Feldmarkzu Gärten in Zuschlag bringen will, die Hude be>>den Bauerschaften ausgekauft werden. Eben darauf, 'nähmlich wegen der Hude, gründet sich auch der An-spruch der drey Bauerschaften auf die unurbaren, ml !Gras bewachsenen, zun, Theil an den Wegen geleze- -neu Stellen.

Jene drei) Bauerschaften bestanden wahrscheinlich -ans 42 oder 48 Haupt.' und gemeinen Höfen, oder ^Erben, daher noch späterhin die 42 oder 48 Gabe»oder Marken-Rechte; die Inhaber des Hauplhofcs,vielleicht aller drei) Haupthöfe und des dadurch enbstandenen Obcrhofes, waren die nachmahligcn Grafen