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2 (1814)
Entstehung
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Verfassung beträchtliche unpäßliche Veränderungen (Mo,Hrationcn) erlitten Huben.

Als frühcrhin die Bauerschaftsverfassung noch inihrem ganzen Umfange bestand, klebte das Recht zurWeide, zur Mast und zum Holz, das Murkenrecht,de» vorhandenen Vauerhöfcn, den Haupt, und ge-meinen Höfen an. Der beste Theil der sudlichenHälfte der jetzigen Feldmark ivurdc, so viel die Ho,scebesitzer dessen zu ihrem Kornbedarf nöchig hatten,zcmbart, und wurden nun in näher bezeichnendem! Sinne Feldmark genannt; alles übrige wurde zurK Hude benutzt. Wahrscheinlich war damahls der größteTheil der nördlichen Hälfte der jetzigen Feldmark an,t iicch Sumpf, ja war es zum Theil selbst noch ins jüngeren, noch bekannten Jahren, und nur die höhe,j mi Stellen waren mit Bäumen und Holz bewachsen.> Erst als bep städtischer Verfassung die Volksmenge sichansehnlich vermehrt hatte, als der größte Theil dersudlichen Hälfte der jetzigen Feldmark zu Ackerland an,zebauct war, und daselbst wenig Grund zur Hudeübrig blieb, suchte man nördlich auf den sumpfigten'Stellen Weide fürs Vieh, und eben durch den Bich,lricb wurden diese sumpsigten Stellen nach und nachverbessert. Zur Zeit jener Bauerschasts, Verfassung warsolcher dem wenigen Äekerlaude, was jeder Hofcsmannj» seiner nothwendigen Koingcwinnuni als Privatgut,als Hufen seines Erbes, in Besitz genommen hatte, der