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wachsen werden könne, welches freplich gewöhnlich»nur bcy nngeschlossencn Gemeinen der Fall scun wird:dann hat und behalt die Gemeine selbst die nächstenAnsprüche daran, und der Staat hat nur polizeilichdahin zu sorgen, daß die Gemeine von ihrer Ge-meinheit so viel Nutzen zieht, als den Umständen Achmöglich ist, und dieses geschieht in der Art, daß ickden Umständen nach mögliche Verbesserungen im Gc<meinheitszustande gemacht werden. Dahin gehört dieAnlegung zweckmäßiger Abzugsgräben, Werschaffmizunnützen Gesträuchs, Alplaggung der Maulwurfs-und Ameisenhügel, öfterer Auswurf stehender Teicheund Benutzung der Erde zur Verbesserung, Anpflan-zung nützlicher Holzarten auf denjenigen Stellen, wel-che sich am besten dazu eignen; alles dieses kostet mirArbe-t, und diese Arbeit kann in solchen Zeiten ge-schehen, wo sonst wenig, oder nichts geschehe» kann;diese Arbeit aber muß, damit kein baares Geld erfor-derlich werde, von den Eingesessenen geschehen, undmuß, damit sie wirklich und gut geschehe, unter an-gemessener Leitung und Aufsicht verrichtet werden.
4) Ist endlich die Gemeinheit zu groß, als daßsi e je von den gegenwärtigen Theilhabern gehörig be-nutzt werden k'ünnte, dann wäre jede Theilung ansich zwecklos und zweckwidrig; und dann muß, da eSdem Staate daran liegt, daß kein Boden unbcnuhlliegen bleibe, daß er vielmehr überall nach Möglich-