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2 (1814)
Entstehung
Seite
435
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hereinziehenden übrig bleiben? Die Benutzung derGemeinheit, fährt man fort, ist sehr veränderlich,heute treibt einer fünf Kühe in die Gemeinheit, nacheinigen Jahren vielleicht mir eine; heute besitzt je«wand mir ein Paar Morgen Ackerlandes, nach einigenIahren vielleicht zehn und mehrere.

Im Allgemeinen folgt indeß hieraus wohl nur,daß man bey der Theilung städtischer Gemeinheitenganz andere Grundsätze befolgen müsse, als bei) Thciclnngen auf dem Lande. Da, wo große Gemeinheitensind, welche zur Weide für's Vieh benutzt werde»,hat man auch Ackerbau, muß ihn haben, weil mansonst das Vieh, welches man zur Sommerweidc treibt,nicht durch den Winter füttern könnte. Hat manmin Ackerbau, dann ist die Stadt im Grunde nureine Landstadt, ein städtisches Dorf, und die Theilungder Gemeinheit ist da eben so anräkhlich und thunlich,als auf dem platte» Lande. Hätte man aber etwadcnnoch keinen oder nur wenigen Ackerbau, und mankaufte die Wintcrbedürfnisse, welcher Fall doch in derWirklichkeit sehr selten eintreffen wird und kann: sowäre es Pflicht des Staats, hier Ackerbau zu bcför-dem, welches da, wo angemessener Boden vorhandenist, so leicht wird- Uebcrhaupt muß man, wie allge-mein , so auch bey der Wahl und Beförderung derErwerbzweige, der Narur folgen; weiset diese uns ineinem dazu tauglichen, hinlänglichen Boden den Acker