Druckschrift 
2 (1814)
Entstehung
Seite
387
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k ZivWafclgcsetze und die wenigen übrigen Gesetze vorsdciiCäjam hotte, als man in unserm deutschen Vater-lande vor der Einführung des römischen nud canoni-»stcn Rechts nur die wenigen Gesetz- und Statuten-Sammlungen hatte und von dem natürlichen Men-U scheiwerscande der Grauen und Schöffen sein RechtSchm da hatte man, das ist historisch, eine cin-j chchcrc und beßere Justiz, man klagte da nicht über viel-I ja hundertjährige Processi, nicht über Proceßkostcn,dic den Proccßgegenstand zwei) wohl drevfach über-i surgcn, nicht so viel über ungerechte Entscheidungen,-I la hatte man, zwar keine hochgelehrten, aber vieleI inständige, weise Richter. Denn sie brauchten bey! Nchandlung und Bcurtheilung der vorkommendenj k Ziechtsfalle ihren Versrand/ weil sie ihn, nicht gegän-u gclt von vorgeschriebenen Formen in allen Kleinigkei-ten, ihn gebrauchen mußten. Dagegen sehen wir inl t linsmi Tagen leider oft vor lauter Gesetzen den na-Wrlichen, gesunden Menschenverstand nicht mehr, undmscre meisten Juristen sind in Formen, Formeln,Miigkeitskrämereycn, Mechanismus und Gedachtuiß-trcsen vergraben, kleben an den tobten Buchstaben,mi> den Geist derselben ahnen die meisten nicht,k Nun wird die Kürze des den

natürlichen Menschenverstand wieder aufrütteln undikRcspect bringen. Frcylich werden viele der jetzigenIsstldvocaten und Richter tu sich zusammenstürzen; sie