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2 (1814)
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Steuerwesen.

Nur drey Arten von Steuern: Grundsteuer, Gewerb- ^steuer, Mobiliarsteuer rücksichtlich auf Capiralvermözenund Nutzvieh. Durch diese drei) Arten von Steuern tön/nen alle Einwohner verhältnißmaßig getroffen werden,und bedarf es der lästigen, rückstchtlich der Verwal-tung kostspieligen, für die Moralität nachtheiligen, lHandlung und Verlehr lähmenden Steuern, alsAccisen, Consunitionsstcucrn, Einkonimcnssteuern, desStempels und dergleichen nicht. Nirgend ist wohldas Vereinfachungssiistem nöthigcr, als bei) den Stcu, -ern, obgleich man sich davon in den neueren Zeitenimmer mehr entfernt hat.

Einige nützliche allgemeine Verwaltungs-Grundsätze.

Genaue Instructionen für alle Beamten; einfach,bestimmt, aber nicht zu weitlauftig und ins Kleinlich >gehend.

Abschneidunz alles Ueberflüssigcn im .Geschäfts-gänge.

Einfache, nicht zu sehr zusammengesetzte, noch inzu großes Detail gehende Gesetze.

Verpflichtung sämmtlichcr Beamten, und vornehm-lich der Mitglieder des Obcrcollcgiums, nicht bloß aufTreue gegen den Fürsten, sondern auf gleiche Treuefür tos Wohl des Landes und jedes einzelnen Unten