Einige Anmerkungen
über die
Zusätze der neuesten kaiserlichen Wahl-kapitulation *).
Art. I. §. 9.
„ Ä^ir sollen und wollen auch keine Panisbriefe„auf Kloster und Stifter verleihen, als wo und„wie Wir dieses kaiserliche Reservat rechtlich herge-bracht haben."
Anmerkung.
Dem Kaiser hat das Recht, Panisbriefe zu erthei-len, als oberstem Befehlshaber des Reichehecrbannechund zu dessen Besten, ursprünglich zugestanden. Solltees daher bei) der jetzigen Rcichsvcrfassung nicht billigseyn, dieses kaiserliche Reservat, da wo es der Kaisermit Ablauf der Zeit und nach veränderter Hecrbannes-cinrichtung verloren hat, den Reich sstanden, be-
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*) Dieser und der folgende Aufsatz standen in der Ber-linischen Monatsschrift vom I. >791. Schondiese Zahrzahl zeigt, daß hier von der Wahlkapitula-tion Kaisers Leopold II. die Rede ist. N.