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Der arine Freye.
keine Kinder hinterließ, sich nicht entschließen konntenach Corciercs zurückzugehen, nin den Abt zu bittenihm das Recht eines Leibeignen wieder angedcihen zulassen , nnd ihm sonach seines Vaters Verlassenschaft(welche mit seinem Tode, in Ermangelung huldigerund höriger*) Erben, der Abte!) verfallen war) ausGnaden zuzuwenden.
Die Erbschaft war indeß zu beträchtlich, um nichtzu versuchen ob er nicht auch als ein unhöriger freyerMann dazu gelangen, und wenigstens diejenigen Güterwelche sein Vater außerhalb der Borde Corciercs be-sessen hatte, und die von der Abtey nicht herrührten **),
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*) Der Erbe muß seyn huldig und hörig nachdem Hofe: ist ein Grundsatz aller Hosrechte, inFrankreich wie in Deutschland. Keine Erdschaft wardaus einer Hulde oder Pflege in die andre verab-folgt; und die Hörigkeit oder Luirnü des Erbenwar in den alten Zeiten, worin man von den Begriffender väterlichen und herrlichen Gewalt ausgegangen war,eine nothwendige Bedingung. Der Prätor zu Romerbarmte sich zuerst der Lmnnechatcwum; und mir derZeit hat man auch anderwärts die Erbschaft an Un-hörige und Unholde gegen ein Abzugsgeld ausfol-gen lassen. Vcrschicdne Städte erhielten es auch vonihren Schutzvogten, als ein besonderes Privilegium, daßdie Erbschaften daraus an die nächsten Verwandten ver-abfolgt werden sollten: wodurch viele Leute angelecktwurden, sich'darin niederzulassen.
) Auch dergleichen Güter gehörten unter den Sterbfall,wie solches das Parlcment zu Bcsaneon lange vorherden -o Dez 1679 in einer andern Sache erkannt hatte.Zu dem Urtheile heißt es: (fus Oams Clauclins,veuve äu noffls Ucmiz cie Uoff'er, n'etoir pas reck-vsvle, tant 0 ta niain morte czu'ä l'eLburs psr eileprerenrlue (le la (lombs - jamin, meix, rnuilnns et
kieriraizez, Combefamln lag außerhalb der Börde
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