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7 (1797) Vermischte Schriften, Th. 1
Entstehung
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346
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346 Wann und wie mag eine Nation

gen können? Und steht dem Pachter, wenn ein ganzaußerordentliches Unglück eintritt, eine andre Ausredezu, als: dieses steht nicht in meinem Kontrakte?Mit Recht verlangten die steuerbaren Unterthanen inFrankreich, als die Wege in der Steppe durch Erdbebenund Flnthcn von Grund aus verdorben waren, daß dieBeftepeten ihnen zu Hülfe kommen sollten, weil ihr Kon-trakt nicht auf solche ungewöhnliche Falle ginge. Konn-ten sie aber die nehmliche Hülfe fordern, so lange dieWege in ertraglichem Stande waren?

Die Erscheinung solcher Koloncn in der Volksver-sammlung, und die Verwaltung öffentlicher Aemter falltvon selbst weg, weil sie dergleichen Lasten zu übernehmenso wenig schuldig als vermögend sind; oder sie müßtenihnen auch durch den Kontrakt aufgebürdet seyn. DieRede ist hier nicht von besoldeten Dienern des Staats,oder von Abgeordneten welche Diäten erhalten. Beydiesen kaun die Geschicklichkeit den Mangel des Landei-genthums ersetzen; aber, wo der Landeigcnthümcr jedeArt der Vertheidigung und Verwaltung unbesoldetverrichten muß, da kann Einer seiner bloßen Geschick-lichkeit halber nicht gezwungen werden mitzuwirken.Und gewiß waren in der ältesten Verfassung die Chren-stellen Reihelasten; man hatte sich lange mit eigner Faustvertheidigt, ehe man Söldner gebrauchte, und den Er-sten um so viel mehr Ehre gegeben, je weniger man siemit Gelde belohnte.

Die übrigen Einwürfe übergehe ich, weil ich offen-bar sehe daß Herr K * * mich mißverstanden hat. Ichrechne so wenig jemanden bloß seiner Geburt wegen zujener ersten Klaffe, als ich die jungem Kinder eines Aktio-nars zur Kompanie rechne, wenn der älteste die Aktie

allein