Ueber das Recht der Menschheit. z 19
die Menschheit in Betracht kommt; eben so wenig kommtsie auch dem Uiichrisien der ein Himmelsbürger werdenwich zu Statten, ob es gleich allemal ein Mensch seynmuß der hier oder dort aufgenommen werden will. Die-ses ist leine Buchtheorie von den Rechten der Menschheit,wie cs Hr v. Cl. nennet; sondern die gewöhnliche Praxis:und so glaube ich mich auch von dem Redegebrauch nichtentfernet zu haben, wenn ich sage, daß ein Staat wieFrankreich nicht auf das Recht der Menschheit gegründetwerden könne.
Außerdem aber mögte ich auch dieses Recht nichtsoweit ausdehnen, wie es Hr v. Cl. gethan hat, undAlles was billig, vernünftig, menschlich und anständigist, darunter begreifen. Meiner Meinung nach, bestehtdas Recht der Menschheit in der Befugniß alles Ledigezu erobern, und alles solchergestalt Eroberte zu verthei-digen. Außer diesen, Falle kollidirt ein Mensch gleichmit Andern, und muß sich bald durch. Quasikontrakte,und zuletzt durch Kontrakte, deren Form von der gesell-schaftlichen Verbindung abhangt, helfen, wenn er esnicht auf die Faust ankommen lassen will. Die Aktelllsdeas Lorxnz *), welche Hr. v. Cl. als das höchste Re-sultat
*) Es ist mir immer auffallend, daß man diese Akte inDeutschland auf Englische Weife benennet, da doch inDeutschland nicht leicht ein Landchen seyn wird, dasnicht eine gleiche Akte hat. In den Osnabrück!-schen Kapitulationen mit den Bischöfen heißt es vonden ältesten Zeiten her: Es solle kein Einwoh-ner mit Kummer oder Arrest beschweretwerden, es würde dann so fort ein Ge-richtstag oder Verhör dem Beklagten da-bey angesetzt, daß er sich zu Recht wisse zuschützen; und nun schützte Bürgschaft einen Jeden
gegen