z 12 Ueber das Recht der Menschheit.
gestatten, daß man auf jenen hohen Plan des Kriminal-rechts zurückgehe; nachdem einmal die Gcldaktie nichtso anschauend sicher ist als die Landaktie, und nachdemKonsumtions-Vermögen- und Mcnschenstcuern die Ge-ro ah rren und Ungewahrten zu sehr vermischethaben.
Allein es verdient immer noch tiefe Bewunderung,daß unsre rohen Vorfahren, die sogenannten Barbaren,einen solchen Plan erfunden und sich dabey so langeglücklich erhalten haben; bis die christliche Religion dieGesetze welche Moses den ziehen den Jsraclitcn gegebenhatte, den crbgesessenen Landeigcnthümern, unter Ve-gü- siigung jener Vermischung der Geld- und Landaktie,na« ) und nach aufnothigtc. Wie nothig ist es aber nichtnoch immer den; Gesetzgeber, einen mächtigen Wink da-hin zu geben, damit nicht, nach dem Rechte der Mensch-heit, alle Verbrecher ohne Unterschied ihrer Wah-rung, auf der Haut gepeitscht, gcbrandmarkt, undgefoltert, oder auf die Schandbühne gestcllct werden?
Vielleicht sage ich Ihnen aber doch noch ein an-dermal, wie, mit Hülfe des Hypothekenbuchs, neueAktien in der Ration erschaffen, und Ehre und Fleißauf eine machtige Art gehoben werden konnten, wennman den Plan unserer Vorfahren wieder befolgte.
Ueber