Friedensschluß. Huldigung.
Auftrug erhalten hätten, nur nach der alten Hnldignngsformel undnicht nach derjenigen, welche van den allgemeinen Landständcn erfordertwürde, den Eid zu leisten. Der Kurfürst habe geantwortet, es seidurchaus nicht seine Absicht, der Stadt an ihren Rechten das geringstezu entziehen; sogleich nach der Huldigung solle die Regierung dieSache untersuchen, und er werde sich so erklären, daß die Stadtseine gnädige Affcktion wohl verspüren werde; unterdessen möchtendie Deputierten mit den übrigen den Eid leisten. Nun hätten diesenicht anders gekonnt und unter dem Vorbehalt mitgcschworcn.
Darnach sei die Huldigung auch in jeder einzelnen Stadt vorkurfürstlichen Kommissaren geschehen. Ehe dieselben nach Duisburggekommen seien, hätte der Magistrat die elevischc Regierung wieder-holt ersucht, entsprechend der kurfürstlichen Zusage in den Archivennachsuchen zu lassen, ob sich die Sache nicht so verhielte, wie siegesagt hätten. Aber sie erreichten ihren Zweck nicht, sondern erhieltenzuletzt den Bescheid, die Regierung müsse die Entscheidung dem Kur-fürsten selbst überlassen. Da sich nun „die Herren Negicrnngsrätein diesem Werke etwas widerlich angelassen hätten", ließ der Magistratan das Hoflagcr die Bitte gelangen, man möge vor der Entscheidungden clcvischcn Bericht ihnen mitteilen, damit er seine Erklärungendazu geben könne; aber obwohl man „von hoher Hand gute Ver-tröstung erhalten hätte, habe doch die elevischc Regierung, ohne daßder Magistrat gehört wäre, das kurfürstliche Reskript ausgebracht,daß es bei dem allgemeinen Formular bleiben müsse, und daß derStadt Duisburg in dieser Sache nichts Absonderliches eingeräumtwerden könne". Es müsse also mit der Huldigung vorgegangenwerden, oder die Regierung müsse über die Zögcrung der StadtDuisburg berichten; ob das aber zum Vorteil derselben gereichenwerde, müsse man abwarten; sie ihrerseits könne nicht dazu raten.„Auf daß nun bei diesem werk Sr. churf. Durchlaucht zu bcfnhrende(befürchtende) ungcnadt vcrmittet pleibc, haben bnrgermcistcr, schaffenund rath ack «zvitnncknm unrj»« inalnin (zur Vermeidung größerenUnheils) sich darin fügen müssen und ferner kein tcmpcrament(Milderung) bei dem quacstivnirten cide obtiniren können, als daßdas wörtlein „Erbhcrr" darinnen elidirct (beseitigt) und unten bei-gcsctzet werde: Solcher Massen, als wir von dem Römischen Richcan hvchstgem. Sr. Churf. Durchlaucht Vorfahren kommen sein. Sowahr uns Gott hclf, durch Jesum Christum."
Welchem nach die zur aufnehmung des homagii (der Huldigung) verord-neten Herren conunissarien, der Herr von Huchtenbrnck und Herr Haes, churf.räthe, mit zwei compagnien bürgern, einer compagnie jnnggesellen, auch etlichen