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Z 62. Finanz- und Mnnzwesen.
Die Beteiligung ivar zeitweise erheblich, es wurden bis zn 170Menzelen ausgeteilt. Die ältesten Rechnungen sind iu Barbarcn-latcin geschrieben; von 1377 an sind sie deutsch; auch diese mitrömischen Ziffern, an deren Stelle erst 1590 die arabischen treten.
Erst allmählich ging man dazu über die Posten sachlich zuordnen; den Anfang machte damit Eberhard von Essen 1375; ineiner für die Folgezeit im ganzen beibehaltenen Weise geschah esdurch Jakob Ludgcr von 1417 an. Seitdem finden sich in derRegel in der Ausgabe folgende Abteilungen: 1. Leibrenten. 2. Erb-rcntcn. 3. Stadtdicncr (Besoldung und Bekleidung). 4. Botenlohn.5. Verreiset und Vcrdagct (Tage gehalten). 6. Verschenkt (hauptsächlichin Wein bei Bewirtung von Gästen). 7. Zimmerung, Herstellung vonMauern, Türmen, Straßen, Landwehren, Zäunen, Stadthäusern :c.8. Insgemein. 9. Högwein (oft nicht als besondere Position aufge-führt). 10. Ausgaben für Bürgermeister, Rat, Schöffen und Scchzchncr.11. Ausgaben auf der Kammer au Papier, Wachs, Kohlen :c. Da-zu kommen dann hinter Nr. 8 oder Nr. 11 außerordentliche Aus-gaben z. B. in Kriegszciten. Am Schluß wird oft zwischen Ausgabeund Einnahme ein Vergleich gezogen und Bestand, Uebcrschuß oderFehlbetrag, angegeben und dann die Rechnung, seit Wchmann Stadt-sckretär war, vom Sekretär mit dem Bemerken unterzeichnet, daß derRat sie „vor erheblich" d. h. für gut befunden habe.
Für die Einnahmen find die Abteilungen nicht so stehend; siebeginnen allerdings regelmäßig mit den Acciscn. Diese bilden meistauch den erheblichsten Teil der Einnahme, namentlich in der älteren Zeit.
Was nun die Rechnungsführung im Allgemeinen betrifft, so istsie t rotz der teilweise großen Ausführlichkeit doch weilig genau. Inden meisten Rechnungen wird nicht angeführt, welchen Verpflichtungendie Stadt nicht nachgekommen ist: Einnahmen und Ausgaben könnenleicht dadurch ins Gleichgewicht gebracht werden, daß die Gläubigerihre Forderung nicht bezahlt erhalten; anderseits kommt es vor, daßauch die Einnahmen nicht rechtzeitig erhoben werden; so wird 1427die Krcmer-Aeeisc von mehreren für sechs und sieben verflosseneJahre eingezogen. Es soll nicht behauptet werden, daß man durch-weg die Sache nicht genau genommen habe — wiewohl auch dasvorgekommen ist — sondern, daß die Rollen und Kladden zur ge-nauen Kontrolle nicht ausreichen, auch wenn sie uns alle erhaltenwären; es gab daneben noch andere Bücher; so wird 1427 der StadtSchuldbuch erwähnt; aus spätcrn Zeiten ist eins vorhanden, in dasdie von der Stadt gemachten Anlchen eingetragen sind. Oft wurdeeine Vermögenssteuer („Schätzung") von besonders erwählten Leuten