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Geschichte der Stadt Duisburg bis zur endgültigen Vereinigung mit dem Hause Hohenzollern (1666) : mit einem alten Stadtplan
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Waldordnung von 1518.

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die Erben für jeden Eichbaum, den ihnen das Haltding zum Bauzuweist, zwei junge Eichen pflanzen, die Einwohner, welche Uncrbcnsind, 4, und sollen dieselben „in das dritte locf zu libcrcn schuldigsein (bis zum dritten Jahr für das Auskommen einstehen), bei einerpccncu dnruf gcsatzt von jeder pactcn einen halben Goldguldcn";ferner sollen des Jahres im Walde, Ivo es nötig ist, einige hundertjunge Eichen auf Kosten der Erben angepflanzt und dazu 2 Eichcn-kttmpc angelegt werden.

Wer sich frevelmütig gelüsten läßt, gegen die Satzungen zu ver-stoßen, besonders wer ungewicscn Holz schlägt oder einen Stammentrindet, der soll schuldig sein, von einem Stamme, den er entrindet,5 Goldguldcn, von einem Heister (jungen Eichcnbanmc) 1 Goldguldcn,von einem Eichentricb 1 Goldguldcn, von einem Fuder ZannholzGoldguldcn zahlen. Diese Strafen können, wenn sie einen Erbenbetreffen, im nächsten Holtding ermäßigt werden; die Uncrbcntrifft doppelte Strafe, und der Meier und die Förster können ihnendie Pferde von den Wagen oder Karren spannen und sie in derHerberge festhalten, bis sie sich mit Bürgermeister und Rat abge-funden haben. Zum Schutz des Waldes dienen auch folgende Be-stimmungen :

1. Das Bich soll in den abgeholzten Schlägen nicht gehütet werden.

2. Weder bei Tag noch bei Nacht soll heimlich durch Sägen einBaum niedergelegt, bei Nacht auch kein Baum abgehauen werden.

3. Weder Haide noch Bäume sollen im Walde angesteckt oderniedergebrannt werden.

4. Keine Immen (Bienen) dürfen aus den Bäumen gehauenwerden.

5. Nicht Bast oder Borke darf abgeschält werden, um Lohe zumachen.

6. Im Wald dürfen nicht Placken abgestochen oder abgeschnitten,nicht Mergel gegraben werden.

lieber die übrigen Nutzungen

1. das Reichswochcnholz, ,

2. den Kcrstock (Weihnachtslicfernng),')

st Der Kerstock erinnert an den Christbrand und Kalenderklotz und Aehn-liches. Bergt. Tille, die Geschichte der deutschen Weihnacht. Leipzig. ErnstKeils Nachfolger. S. 12: 1184 durfte sich der Pfarrer zu Ahlen im Münster-laude zum festlichen Weihuachtsfeucr einen Baum ans dem Walde holen (Kind-tingcr, Mnnstersche Beiträge II, Urkunde 34, Grimm, Mythologie M S. 522).Noch 1856 legte man in der Eifel den Christbrand an den Feuerherd. Dies