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ß 61. Waldordnnng und Waldbenntzung.
dem Schultheißen
12
Fuder
jedem Bürgermeister 6 Fuder, also ....
12
„
jeder Ratspcrson 2 Fuder, also wenigstens
12X2
24
„
jedem Schöffen 2 Fuder, also 12X2 . . .
24
„
dem Stadtrentmeister
6
„
dein Sckrctarins
6
demselben für sein Amt als Gcrichtsschrcibcr.
2
dem Meier
12
„
per cncktholt (^ Dintcngeld?)
2
„
dem Ncktor der Schule
2
„
dem Frohnen
2
„
jedem Stadtdiencr 2 Fuder, also ....
6
„
jedem Stadtpförtncr 2 Fuder, also . . .
3
„
so die talien to malen verordnet, idcr syn bchoir
— 3 Fuder, also
21
„
dem Organisten
2
„
jedem Küster 1 Fuder, also
3
„
den Bcrwahrcrn der Stadtschlüssel jedem 2
Fuder, also
3
„
der Stadt Lcidcekcr
1
,,
twc hculcrschcn (Hebammen)
2
„
dem Straßcnmacher
1
,,
jedem Stadtbotcn 1 Fuder, also ....
3
„
von der Herberge, dair dic bnrgcr ingcbadct werden
2
Außerdem darf der Meier jede Woche Samstags
eine
Karre
von liegendem Holz (dürres Holz oder Windfall) als Brandholz aufseinen Hof fahren.
Davon adgcschcn also sind es im ganzen 161 Fuder; die Erben,die ursprünglichen Nutznießer, erhalten kaum mehr als die Beamten,die sich im Laufe der Zeit immer noch vermehrten: Es kommen nochTierärzte, Acrzte, Apotheker und andere hinzu.
Wenn kein Buchenholz vorhanden und auf dem Holttangevereinbart ist, Eichenbrandholz zu geben, sollen Meier und Försterden Wald durchgehen und die Stellen aussuchen, wo es am unschäd-lichsten ansgchaucn werden kann. Damit aber das Eichenholz nichtzu sehr beschädigt werde, soll den kleinen Acmtcrn, die auf denMeier folgen, kein Eichenholz gegeben werden. Auch sollen
') Nach der Ordnung von 1441 (Lr. ^4. 556 fol. 28.) gehörten auch dieRatspersonen zu den kleinen Beamten, nicht aber die Schöffen.