388 Die Gemeinde. Bürger, Nichtbürger, Mitbürger, Geistliche, Inden.
Da ergab sich, daß sich in Duisburg 2 Inden befanden. Denselbenlvnrdc auferlegt, jährlich 2 Mark Silber zu liesern.
1751 wurde die Judcnschaft des Herzogtums Cleve und derzugehörigen Länder bis auf weiteres von der Zahlung dispensiert;am 22. November 1763 aber verfügt, daß vom März 1764 an diegesamte Judenschaft jährlich 328 Mark Silber an die Münze ab-zuliefern habe; die königlichen Kommissare sollten in Verbindung mitden Magistraten und Jndcnältesten die Verteilung übernehmen. Da-mals befand sich noch ein dritter Jude in der Stadt; der aber fürarm erklärt wurde. Ob diese außerordentliche Steuer längere Zeitbestanden hat, ist nicht ersichtlich.
Eine andere fiskalische Einnahme bestand in der Erhebung derjüdischen Ceremonialstrafcn. Ein Beispiel kann die Sache erklären. DerLandrabbiner berichtet 1766: In Strafe verfallen sei LeiserMoses, dem er mit Strafandrohung von 4 Ncichsthalcr habeansagen lassen, er solle kein Fleisch verkaufen, bevor er nach-gewiesen habe, daß er die Schlachtordnung gründlich verstehe;da er dem entgegengehandelt habe, wie durch Zcngenvernchmmigerwiesen sei, so sei gegen ihn ans jene Strafe erkannt, wovon2/g an die General-Strafkasse, Vü an die Jndcn-Almoscnkassezu erlegen sei. Doch wurde diese Strafe 1771 wegen der dürftigenUmstände des Moses niedergeschlagen. Aus dem gleichen Grundefand auch 1775 eine Bestrafung statt; sonst wurde alljährlich bisgegen Ende des Jahrhunderts der Bericht eingesandt, daß keineBestrafungen vorgefallen seien.
Die gewöhnliche Abgabe bestand in einem Schutzgeld, dasnach dem Verkehr der Orte verschieden war. Die Berechtigungznr Niederlassung war nur mit großen Kosten zu erwerben;dann aber ans Erben übertragbar. So wird 1732 der An-trag des Schntzjndcn Herz Magnus zu Mcidcrich genehmigt, daßdas ihm zustehende Geleit zu Meidcrich auf seinen TochtermannMoses David, Schntzjndcn in Calkar, übertragen werde. Das Geleitwar ans 20 Jahre verliehen, konnte aber vor der Zeit mit halb-jähriger Kündigung aufgesagt werden; er darf dort wohnen, schlachten,kaufen und verkaufen, cur g-ros oder mit der Elle, Handel und Wandeltreiben, Wucher thnn (Geld auf Zinsen verleihen) und leihen nachInhalt der Edikte; er erhält den Schutz aller Behörde», hat dafürjährlich seinen Tribut zu zahlen und, wenn er heiratet, 10 Rcichs-thaler „znr Erkenntnis" zu geben. Dieser Moses David erhieltspäter die Erlaubnis als extraordinärer Schntzjude in Duisburg zuwohnen. Als er gegen 80 Jahre alt war, richtete er 1780 an die