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Geschichte der Stadt Duisburg bis zur endgültigen Vereinigung mit dem Hause Hohenzollern (1666) : mit einem alten Stadtplan
Entstehung
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1ZZ2 s 52. Duisburg unter Johann I. von Cleve zr.

vor die Zeit des städtischen Regiments dnrch die Bürgermeister. Auchcrgicdt sich ans der Uebcrschrift, daß man alten Satzungen folgenddiese neuen ausgestellt hat. Sic bestimmen: Wer Mitglied oderMeister der Gilde werden will, muß erst Bürger werden und sollzahlen zwei rh. Gulden und Wachs sür die Gilde. Niemand solleinen Echrknccht ansetzen, der nicht zuvor dein Meister eine KanneHopfenbicr und für die Gilde ein Pfund Wachs und eine halbe TonneHopfenbicr gäbe. Einen Knecht abspenstig machen oder angefangenesWert wegnehmen, kostet eine Tonne; ebenso wird bestraft, wer einübernommenes Werk nicht rechtzeitig ausführt. Wer seine Kerzenkracht und Begängnis nicht hält, hat ein halb Pfund Wachs znliefern. Der Gilde Gebot nicht nachzukommen kostet einen ScsterBier; niemand soll mehr als drei Stühle (gctanwc) bei sich oderauswärts halten; der Ilebcrtrctcr wird ans der Gilde ausgestoßen.Jeder Knecht, jede Iran oder Magd, die in Knechts Statt ist, habe»jährlich das gewöhnlicheKnappcngeld zn zahlen und dasGlcichc bei jedemWechsel des Dienstherr». Unehrliche Handlungen werden mit Ansschlich ans der Gilde für immer, Zänkereien oder was sonst der GildeUnehre macht, mit einfachem Ausschluß bestraft. Ucbcr Abänderungenhat der Rath zu entscheiden. Ein Meisterwerk oder Gesellenstückwird hier nicht verlangt, das letztere ist 1592 eingeführt. - Bor alleinsuchte man sich vor starker Konkurrenz zu schützen, wie sich besondersans der Bestimmung crgicbt, daß niemand mehr als drei Stühleunterhalten darf; aber auch daraus, daß den Minoritcn, die 1454ein Haus im Dcdcrich kauften, auferlegt wurde, dort nicht mehr alssechs Webstühle aufzustellen.

Auch die Tuchfabrikalion scheint in jener Zeit einen neuenAn fschwnng gciioinmcn zn haben; für dieselbe wurde ebenfalls einAmt eingerichtet. Im Jahre 1452 hatte man drei Weber vonNccrdcn <?) kommen lassen, um sich im Wollcnampt zu versuche»,weil man „gerne Nahrung von einem solchen Amte bekommen hätte";man hat ihre Zchrnng für die Zeit, daß sie hier waren, bezahltmit 9 Gulden 4 Albus 4 Marken und ihnen 21 Postnlatns-gnlden zum Geschenk gemacht.-) Auch hat die Stadt einen Rahmenauf den Wall aufgestellt und das Handwerk allmählich eingeführt.In der Einsetzungs-Urknndc für das Amt vom Pantalcvnstage 1472behält sich der Rat, wie gewöhnlich, das Recht der Aendcrnng vorund setzt als städtische Gebühr sür jedes Tuch 20 kölnische Mörkcnfest und für jede Entscheidung, die er treffen muß, wenn die Amts-mcistcr der Sache nicht mächtig werden, die Hälfte der Brüche. Auch

Vcrgl. S. 17V. -) Stodtrechnung 1151/52.