Schneider und Tlichscherer-Amt.
nach ihrer Wahl mußten sie den Bürgermeistern und dem Rat ihrenEid thnn und schließlich der Stadl Rechnung legen.
Daß dies nicht die erste Bereinigung der Schneider und Tnch-schcrcr ist, ersieht man unter andern auch daraus, daß nichts überEinsetzung des Borstandcs derichtct wird; derselbe wird vielmehr alsbestehend angenommen; auch wird ja van einer seit alter Zeit be-stehenden Bruderschaft gcsprachcn, und zur Valien Bestätigung dessenwird bereits in der Rechnung vvn 1433/34 eine Schrödcrgildc er-wähnt. Gilde und Bruderschaft wird dasselbe sein; die Bruderschaftbildet eine mehr freiwillig gegründete Gcnasscnschaft, die sich in gewisse»religiösen Uebnngen, Bereinigung vor demselben Altar, Beteiligung amBegräbnis, Unterhaltung wenigstens eines „Geleuchtes" und gemein-sanier weltlicher Festlichkeiten bcthätigt. Frauen nahmen daran frühernicht teil, wie sich aus vbigem ergicbt. Es scheint, daß diese Bruderschaftein Teil der bedeutenden Sakramcntsgildc war. ts 3 der Statuten setztnämlich fest, daß die Strafe von 6 albus, welche der Richtbürgcr,der näht oder Tuch schert, zahlen muß, halb der Stadt und halb derGilde, zu ihrem „Gcluchtc" und zu Ehren des heiligen Sakramentsdienen soll. Seit Errichtung des Amts war die Genossenschaft einGlied der städtischen Bcrwaltung.
Wenn man nun von dem Amt der Schröder in gewissem Sinnesagen kann, es sei erst 1456 errichtet, so ist es jedenfalls falsch, wasauch bisher aufgestellt ist, die Gilde der Leineweber sei um dieseZeit, nämlich 1443, errichtet. Das ergicbt schon die Einleitung zuden 1446 angenommenen Satzungen.') Sic lautet: Zu wissen daßim Jahr 1446 festgesetzt ist in der Bruderschaft der Leineweber, wiees von alters gewöhnlich und gebührlich gewesen ist, in Anwesenheitvon dein Meyer Arnt Panels und den Gildcmcistcrn Ticlkcn Weberund Loczc Schätzer und weiter in Gegenwart der sämtlichen Brüderder Gilde, folgendes fest und stetig zu halten nach den guten altenRechten.
Schon hiernach ist klar, daß es sich nicht um eine Errichtungder Gilde handelt; es ist ja auch bekannt, daß nach den nachweislichschon im 14. Jahrhundert geltenden und wahrscheinlich viel alternStatuten des Waldes der Meyer richten soll über die Leineweber.Diese Bestimmung kann nur getroffen sein in einer Zeit, da derMeyer des Rcichshofcs der Stellvertreter des Herrn, des Königs, war.Das führt uns in die Zeit, zurück, da von dem Rcichshof und seinerBcrwaltung alle neue Gerechtigkeit ihren Ausfluß nahm, also weit
y Lagerl'iich S. 57.