§ 51. Die Zeit der «soester Fehde.
Papst Martin V. sehr begünstigt warben. Aber zu seinem Nach-folger Engen IV. (143! —1447) geriet er in den schroffsten Gegensatz, ba er sich auf die Seite des in Basel seit 1431 versammeltenKonzils stellte, das bekanntlich zur Aufstellung eines Gegcnpapstcsüberging. Der Herzog von Cleve aber suchte gerade beim Papste, wieschon früher, Unterstützung gegen die bischöflichen Angriffe und warnahe daran, diesmal über eine alte politisch-kirchliche Steitigkeit zwischenEleve und Köln eine Entscheidung zu seinen Gunsten herbeizuführen.
Die auf einheitliche Landesvcrwaltnng gerichteten Bestrebungender Grafeil von der Mark fanden, wie schon oben erwähnt, an deingeistlichen Gericht der Bischöfe ein stetes Hindernis, gegen das sievergeblich ankämpften:') Am 14. Februar 1381 mußte Graf Engelbertvon der Mark in dem Friedensvertrag mit dem Erzbischof Friedrichvon Sarwerden dasselbe anerkennen; 1387 entschied das zum Schieds-gericht bestellte Domkapitel ebenso, obgleich sich ergab, daß vor dasgeistliche Gericht geistliche und weltliche Sachen gezogen waren, unddaß die Kölner Forderungen zum großen Teil ohne begründete Auspräche im Laufe der Zeit durchgeführt waren und nur in der langenDauer ihrer Ausübung ihre Rechtsgrundlage hatten. Ebenso wieEngelbert von Cleve erging es seinem Bruder Adolf. Dessen Sohnließ zwar am 0. September 1403 das berühmte Statut ergehen, daßalle des Landes verwiesen werden sollten, die sich seinen Anordnungenin Sachen der geistlichen Jurisdiktion widersetzten, und daß es Geistlichen nicht erlaubt sein sollte, Mandate geistlicher Richter in welt-lichen Sachen anzunehmen, zu verkünden oder auszuführen; ausge-nommen sollten nur sein: Testamente, Ehesachen, Scndgcrichtc undgeistliche Einkünfte. Aber das deshalb eingesetzte Schiedsgericht erklärte sich am 9. Dezember 1406 gegen ihn. Doch Adolf hielt zähean seinem Ziele fest. So untersagte er 1431 den Geistlichen seinesGebietes, den außerordentlichen Zehnten zu entrichten, den PapstEngen I V. dem Erzbischof zum Dank für seine beiden Hnssiteuziigcvon der Geistlichkeit zu erheben gestattet hatte. Als nun beim Aus-bruch der Fehde der Erzbischof dazu überging, seine geistliche Gewaltzum Schaden des Herzogs zu gebrauchen und die Stadt Soest mitdem Interdikt belegte, da suchte der Herzog unter Benutzung desZwiespalts zwischen Papst und Erzbischof von dem letzteren sich ganzfrei zu machen; ja noch mehr, seine Kirche nicht allein von dem Bcr-bandc mit Köln zu lösen, sondern auch der weltlichen Gewalt völligunterzuordnen. Dahin ließ sich der Papst natürlich nicht bringen,
Haaseo, Soester Fehde.