^erpsäudmiz an Elcvc.
Porgcfnllcncu werde er sich nicht rächen noch Buße vergingen undihren Schaden wieder gut wachen; ihre Bündnisse wolle er einerkennen, bei etwaigen Schuld- oder Pfandvcrschreilwngen Duisburgnamentlich ausnehmen. In einer andern undatierten Urkunde sprichter ihnen den Ncucnkawp zn;^) und König Rndolf verbietet nochbesonders, die Duisburger irgendwie wegen Bcrpflichtungen, dieDicdrich von Cleve eingegangen sei, zu belästigen II. «l. Mainz,2. Juni I291)S) Wenige Wochen darnach starb Rndolf.
-) XI. XVI. - st Lac. II Nil.