ZZg K 38. Die Honschaft als Teil der Grafschaft.
dabei der christlichen Taufe entspreche» sali, als der Neujahrstag a»gesetzt; vorher fiel Neujahr mit Ostern zusammen.
In dem gebotenen Ding brauchten seit Karl dem Großen nichtmehr alle Freien zu erscheinen. Während in der fränkischen Zeitfür jede Sitzung ein besonderer Ausschuß zur Urteilfindnng gebildetwar, wurden durch ihn ständige Schöffcnkollcgicn eingeführt, dcrc»Mitglieder durch den Grafen aus den angeseheneren Dingpflichtigc»in der Regel auf Lebenszeit ernannt wurden unter einer gewisse»Mitwirkung der Gemeinde. Sieben waren zur ordnungsmäßigenBesetzung des Gerichts nötig; da sie in der ganzen Grafschaft, nichtbloß in ihrer Hundertschaft thätig sein konnten, so genügte die Zahlvon zwölf für das Ganze. Zu den gebotenen Dingen also hatte»nur diese Schöffen neben de» an dem Gegenstand der BcrhandlungBeteiligten zu erscheinen; sie fanden alle vierzehn Nächte statt sinn»zählte früher nach Nächtens und zwar meist nur im Hanptort derGrafschaft. Hier führte in der Regel der Bertrctcr des Grase»,der Schultheiß, den Borsitz. Bor das ächte Ding gehörten alle Straffachen, die an das Leben gingen, sowie die Prozesse um Freiheit »»dEigen. Das gebotene Ding war beschränkt ans die Prozesse »»>Schuld lBußklagcn und Klagen aus Schnldvcrträgcn) und fahrendeHabe, sowie ans die Zwischcntcrminc in Sachen des ächten Dings.
Außer den regelmäßigen Gerichten war noch ein Notgericht inde n Fällen vorgesehen, wo ein Bcrbrccher ans der That ertappt wnrdc.Jeder Dingpflichtigc, der das „Gerücht" hörte, mußte folgen. Urteilund Strafe erfolgten sofort am Orte der That. Richter war derGraf oder der Schultheiß; später in ihrer Abwesenheit ein andererans der Stelle Erwählter.
Diese allgemeinen Ordnungen werden auch hier gegolten habe»,wenn sich auch nur wenige dies bestätigende Nachrichten erhalten habe».